Bus und Bahn in der Region Bamberg
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) umfasst den Personennahverkehr durch öffentlich zugängliche Transportmittel (Bahn- und Busverbindungen) im Linienverkehr. Organisation, Planung und Umsetzung von ÖPNV-Verkehren in enger Kooperation mit den Verkehrsunternehmen der Region stellen eine wichtige Aufgabe der Landkreisverwaltung dar.
- Der Fachbereich A4 im Landratsamt Bamberg ist Ansprechpartner für alle Fragen zum ÖPNV. Unser Team steht Ihnen freundlich und kompetent zur Seite. Sie finden hier alle Informationen zum ÖPNV-Angebot in der Region Bamberg.
- Ein zweiter Tätigkeitsschwerpunkt ist die Organisation und Abwicklung der Schülerverkehre zu weiterführenden Schulen (Kostenfreiheit des Schulwegs).
Der Landkreis Bamberg ist seit 1. Januar 2010 Mitglied im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (VGN). Der VGN ist flächenmäßig der zweitgrößte Verkehrsverbund in Deutschland. Sein Gebiet umfasst mit 14.000 Quadratkilometern knapp 20% der Fläche des Freistaates Bayern. Im gesamen Verbundraum des VGN gilt ein gemeinsamer Tarif. Der große Vorteil für die Fahrgäste besteht darin, dass alle Verkehrsmittel und Linien mit einem einzigen Fahrschein genutzt werden können. Sie profitieren von den einfachen Umsteigemöglichkeiten und den zahlreichen Freizeitangeboten mit Bus und Bahn. Nähere allgemeine Informationen über den VGN, seine Zusammensetzung und Gremien finden Sie hier.
Unsere Themenübersicht:
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV):
Hier finden Sie ausführliche Informationen rund um das Thema ÖPNV.
Schülerbeförderung:
Der Fachbereich A4 ist Anlaufstelle für die Schülerbeförderung zu weiterführenden Schulen und Ansprechpartner für die "Kostenfreiheit des Schulwegs". Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Schülerbeförderung.
Der Landkreis Bamberg als Aufgabenträger des ÖPNV ist als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verpflichtet, gemäß Art. 7 der Verordnung einmal jährlich einen "Gesamtbericht" über den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes sowie die diesen Betreibern zur Abgeltung gewährten Ausgleichsleistungen öffentlich zugänglich zu machen.
