Cross Compliance
Allgemeine Informationen - Cross Compliance
Zu Cross Compliance (übersetzt „Überkreuzeinhaltung von Verpflichtungen“) kann man auch „Anderweitige Verpflichtungen“ sagen. Bedingt durch die Agenda 2000 und die Luxemburger Beschlüsse findet Cross Compliance seine Anwendung hauptsächlich in landwirtschaftlichen Betrieben.
Die Prämienzahlungen (Ausgleichszahlungen) durch die Landwirtschaftsverwaltung sind eng an die Einhaltung der Umweltstandards und den Vorgaben des Lebensmittel-, Futtermittel-, Tierseuchen- und Tierschutzrechts geknüpft.
Die Zuständigkeit für die Kontrollen teilen sich die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Füak), das örtliche Landratsamt und die Regierung von Oberbayern. Der Fachbereich Veterinärwesen erhielt die Aufgabe, die Bereiche Lebensmittel, Tierseuchen (inkl. Tierkennzeichnung) und Tierschutz, zu kontrollieren.
Selbstverständlich sind wir aber auch bemüht, Sie so gut wie möglich vorab zu beraten und zu informieren. Dies erfolgt beispielsweise hin auf direkte Anfragen, durch Pressemitteilungen und durch Fachvorträge bei Informationsveranstaltungen. Die folgenden Links vermitteln weitere Informationen zu Cross Compliance, Sie können sich aber auch gerne persönlich an uns wenden.
Aktuelles - Cross Compliance
Information zu Kontrollen nach Cross Compliance
Verschärfung der Bewertung ab 2016 im Bereich Rinderkennzeichnung
Für das Jahr 2016 wurden die Vorgaben bei den Rinderkennzeichnungskontrollen nach Cross Compliance geändert. Dabei kam es zu einer Verschärfung der Wertungskriterien hinsichtlich der Überschreitung der Meldefristen.
Grundlage
Gemäß § 29 Abs.1 VVVO hat ein Tierhalter jede Veränderung des Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen unter Angabe der Betriebsnummer, der Ohrmarkennummer und des Zu- bzw. Abgangsdatums. Als "Meldefristüberschreitung" gilt jede Meldung außerhalb der 7-Tagefrist ungeachtet der Anzahl der Meldungen pro Jahr.
Vorgaben bei Kontrollen nach Cross Compliance
Bei Kontrollen der Rinderkennzeichnung wird unter anderem das Meldeverhalten der Tierhalter überprüft. Meldefristüberschreitungen werden entweder als Verwarnung (bis 30 % aller Meldungen) oder als Verstoß (größer 30 % aller Meldungen) gewertet. Sollten bei Nachkontrollen von Betrieben mit Verwarnungen oder Verstößen innerhalb der nächsten 3 Jahre erneut Meldefristüberschreitungen festgestellt werden, so gelten diese grundsätzlich als Wiederholungsverstoß. Zusätzlich werden die Verwarnungen aus dem ersten Kontrolljahr (beginnend mit 2015) rückwirkend als leichter Verstoß gewertet werden, sodass auch für das Vorjahr ein Prämienabzug erfolgt.
Vermeidung von Meldefristüberschreitungen
Zur Vermeidung von Meldefristüberschreitungen sollte jeder Tierhalter aus eigenem Interesse ab sofort alle Meldungen innerhalb der 7-Tage-Frist durchführen.