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Fangbeschränkungen (§ 9 AVFiG)
Allgemeine Beschreibung
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind. Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben.
Formulare und Merkblätter