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Fischereipachtverträge (Art. 31 BayFiG)
Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen abzuschließen. Verpächter kann nur sein, wer seine Fischereiberechtigung in Person ausüben darf. Diese Voraussetzung kann bei Koppelfischereirechten oder bei Einbeziehung des Fischereirechts in einen gemeinschaftlichen Fischereibetrieb fehlen; dann ist die gesonderte Verpachtung des Fischereirechts ausgeschlossen. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Pachtvertrag endet regelmäßig mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer.
Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung des Vertrages ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrages bei dem Landratsamt zu hinterlegen, in dessen Bezirk das Fischwasser liegt.
Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden. Ein Fischereipachtvertrag, der diesen Formvorschriften nicht entspricht, ist nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung des Vertrages ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrages bei dem Landratsamt zu hinterlegen, in dessen Bezirk das Fischwasser liegt.