Lexikon
Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft ist in der Regel mit einer Familie vergleichbar. Zu ihr gehören die
- erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen,
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
- die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (eheähnliches Verhältnis),
- die unverheirateten Kinder des Hilfsbedürftigen oder seines Partners die mit im Haushalt leben, soweit die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Kinder gehören jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch ihr eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie mit ihren Kindern eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie mit ihren minderjährigen Kindern trotzdem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig (also mindestens 15 Jahre alt) ist.
Bildungs- und Teilhabepaket
Das Bildungs- und Teilhabepaket dient dazu, Kindern und Jugendlichen die Teilnahmen an Schulaktionen, sowie kulturellen und sozialen Angeboten zu ermöglichen.
Diese zusätzliche Unterstützung bekommen Sie für Kinder und Jugendliche grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten.
Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:
- Kostenübernahme bei eintägigen Ausflügen der Kindertagesstätte oder der Schule sowie für mehrtägige Klassenfahrten der Schule,
- Schulbedarfspaket für die Anschaffung von Schulmaterialien,
- Lernförderung/Nachhilfe, wenn das Erreichen des Klassenzieles gefährdet ist
- Zuschuss zum Mittagessen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Einkommen
Arbeitslosengeld II wird nur dann gezahlt, wenn man für seinen Lebensunterhalt nicht mehr oder nicht mehr ausreichend selbständig aufkommen kann. Zum Einkommen zählen z. B.:
- Einnahmen aus einer selbständigen oder nicht selbständigen Arbeit
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Ersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Renten
Erwerbsfähig
Als erwerbsfähig gilt, wer
- mindestens 15 Jahre alt ist und die Altersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht hat
- mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann und nicht durch Krankheit oder Behinderung daran gehindert wird.
Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können Eingliederungszuschüsse erhalten, wenn sie Arbeitnehmer mit Hemmnissen einstellen, die in der jeweiligen Person liegen und die Vermittlung erschweren.
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Leistungen
Arbeitssuchende können folgende Leistungen erhalten:
- Sachleistungen und Geldleistungen (zur Eingliederung in die Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhalts)
- Dienstleistungen (z. B. Informationen, Unterstützung und Beratung durch einen Ansprechpartner der Jobcenter).
Besonders wichtige Leistungen bei der Arbeitssuche sind
- Vermittlung und Beratung
- Einzelfallbetreuung
- Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen
- Teilnahme an Qualifizierungen
- Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber
- Vermittlungsgutscheine
Leistungsdauer
Das Arbeitslosengeld II wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, solange die Voraussetzungen, wie z. B. die Hilfsbedürftigkeit, dauerhaft gegeben sind. Allerdings werden die Leistungen immer nur für sechs Monate bewilligt. Danach erfolgt eine erneute Prüfung aller Voraussetzungen.
Mehrbedarf
Unter Mehrbedarf werden zusätzliche Kosten verstanden, deren Deckung durch den Regelbedarf nicht gewährleistet ist. Unter bestimmten Umständen kann folgender Mehrbedarf anerkannt werden:
- für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
- für Menschen mit Behinderungen
- für schwangere Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche
- für Menschen, die eine spezielle Ernährung benötigen, wenn diese ärztlich verordnet wurde
- für die Erzeugung von Warmwasser, soweit eine grundsätzliche Berücksichtigung bei den Heizkosten nicht möglich ist
Dabei darf der Regelbedarf vom zusätzlichen Mehrbedarf nicht überschritten werden. Weisen Sie uns darauf hin, wenn Sie Mehrausgaben haben.
Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die laufenden Kosten des täglichen Lebens. Der Bedarf schließt Ernährung, Körperpflege, Haushaltsstrom, Hausrat sowie die Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben in einem vertretbaren Rahmen mit ein. Der Regelbedarf wird jährlich neu festgesetzt und damit an die Preisentwicklung angepasst.
Umschulung
Umschulung ist eine besondere Form der beruflichen Erwachsenenbildung, bei der man verkürzt einen anerkannten Berufsabschluss erwirbt (Berufsbildungsgesetz § 1 Abs. 5). Vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Berufsausbildung oder Berufserfahrung.
Eine Umschulung kann betrieblich (dual), außerbetrieblich oder schulisch durchgeführt werden.
Umschüler sollen eine angemessene Ausbildungsvergütung erhalten, die sich in der Regel an einschlägigen Tarifverträgen orientiert und im Umschulungsvertrag festgehalten wird. Die Jobcenter bzw. andere Kosten- bzw. Rehabilitationsträger können den Umschulungsbetrieb ggf. bezuschussen.
Kosten können für Lernmittel, Berufskleidung, Fahrten oder die Unterkunft am Ausbildungsort anfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Umschüler/innen hierfür finanzielle Unterstützung.
Weitere Qualifizierungsmöglichkeiten siehe Weiterbildung.
Unterkunft und Heizung
Das Jobcenter kann bei der Bedarfsprüfung grundsätzlich nur angemessene Kosten der Unterkunft und der Heizung berücksichtigen. Die Angemessenheit der Kosten wird jährlich durch das Landratsamt Bamberg neu festgelegt. Dabei wird nach der Anzahl der in der Wohnung oder im Wohneigentum lebenden Personen, der Wohnungsgröße und der Art des Heizmaterials (Kohle, Öl, Strom etc.). unterschieden.
Einsparmöglichkeiten (z. B. Umzug in günstigere Wohnräume oder Senkung der Kosten für die Heizung) sind von den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaften aktiv zu nutzen. Deshalb können die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung beim erstmaligen Leistungsbezug längstens für sechs Monate berücksichtigt werden.
Sanktionen
Um Sanktionen zu verhindern, ist es notwendig, dass Sie konkrete Schritte unternehmen, um Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden. Das bedeutet, Sie müssen aktiv an allen Maßnahmen und Möglichkeiten mitwirken, die dazu beitragen sollen, eine Arbeit zu finden. Falls Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, kann das Kürzungen der Leistungen oder sogar den Wegfall der Leistungen zur Folge haben.
Weiterbildung
Weiterbildungen verfolgen dem Zweck, aufbauend auf die Ausbildung, eine Person mit zusätzlichen Qualifikationen auszustatten oder bereits Erlerntes aufzufrischen. Durch Weiterbildungen können die Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert werden. Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten, die durch eine Weiterbildung entstehen, übernehmen.