Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Teil XII
Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag Personen gewährt, die
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das 65. Lebensjahr vollendet haben (schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre ab Geburtenjahrgang 1947) oder
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das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauernde und volle Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung vorliegt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind für die Sicherstellung Lebensunterhaltes gedacht, wenn die Einkünfte bzw. das Vermögen nicht zur Bedarfsdeckung ausreichen. In der monatlichen Regelleistung sich auch einmalige Bedarfe (z. B. Bekleidung, Ersatzbeschaffung von Haushaltgeräten usw.) berücksichtigt. Einmalige Hilfen darüber hinaus sind nur in wenigen gesetzlich festgelegten Einzelfällen möglich.
Nachdem die Grundsicherung ein Teil der Sozialhilfe darstellt gelten bei der Antragstellung die gleichen Regelungen wie bei der Sozialhilfe.