Belehrung (Lebensmittelzeugnis, Gesundheitszeugnis)
Belehrung - für wen?
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr, etc.) in Kontakt kommt, benötigt nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Belehrung durch das zuständige Gesundheitsamt oder einem von diesem beauftragten Arzt oder einer beauftragten Ärztin.
Wir bitten Sie zu beachten, dass wir aufgrund der örtlichen Zuständigkeit nur Bürgerinnen und Bürger belehren, die in Stadt und Landkreis Bamberg leben oder arbeiten. Alle anderen bitten wir, sich an Ihr zuständige Gesundheitsamt zu wenden.
Termine
Belehrungen finden zur Zeit immer dienstags um 08:30 Uhr und 10:30 Uhr sowie donnerstags um 13:30 Uhr und 15:00 Uhr statt.
Eine Vor-Ort-Belehrung ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Diese können Sie schnell und unkompliziert online erledigen:
Wir bitten Sie, sich 15 Minuten vor Belehrungsbeginn im Flur des 1. Stocks (Ludwigstr. 25, 96052 Bamberg - Eingang A neben Pizzeria Rossi)
einzufinden.
Mitzubringen ist ein gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass).
Zweitschriften können nach telefonischer Rücksprache zu den Öffnungszeiten bei uns abgeholt werden.
Rechts finden Sie eine Liste aller Ärzte im Stadt und Landkreis, die ebenfalls die Belehrung nach § 43 IfSG durchführen können.
Darüber hinaus haben Sie nun die Möglichkeit die Belehrung auch online bei uns durchzuführen.
Online-Belehrung
Sie haben nun die Möglichkeit die Belehrung nach § 43 IfSG auch online durchzuführen.
Hierzu folgen Sie bitte unten stehendem Link und melden sich mit Ihrer E-Mail-Adresse oder Ihrem BundID-Konto an. Nach erfolgter Bezahlung können Sie die Bescheinigung einmalig herunterladen und/oder bequem zuhause ausdrucken. Wird für die Registrierung ein BundID-Konto verwendet, erhalten Sie Ihre Bescheinigung in Ihr elektronisches Postfach und können diese jederzeit erneut abrufen.
Zur Online-Belehrung bitte hier klicken
Die Online-Belehrung ist in folgenden Sprachen verfügbar: Deutsch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Italienisch und Englisch.
Sollten Sie einen Grund für eine Kostenbefreiung haben (Schülerpraktikum), dann sind Sie verpflichtet hierfür einen Nachweis einzureichen. Sollte sich der Nachweis nach Prüfung als unzulässig herausstellen, werden Ihnen die Kosten der Belehrung im Nachhinein in Rechnung gestellt.
Verlust der Originalbescheinigung - Ausstellung Kopie
Sollte Ihnen Ihre Erstbescheinigung abhandengekommen sein, können Sie sich bei uns eine Zweitschrift ausstellen lassen, wenn die Belehrung nicht länger als 10 Jahre zurück liegt und durch uns ausgestellt wurde.
Dazu wenden Sie sich bitte telefonisch Dienstag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr an Frau Philipp (0951/85-651).
Kosten
Weitere Informationen
Vereinsfeste und Belehrungen ehrenamtlich Tätiger
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen nicht der Belehrungspflicht nach § 43 Infektionsschutzgesetz. Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird bei solchen Veranstaltungen dadurch Rechnung getragen, dass der Personenkreis - und zwar unabhängig davon ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt - durch ein Merkblatt über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.
Das Merkblatt finden Sie hier:
Ehrenamtlich Tätige, die bei karitativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen weiterhin der Belehrungspflicht.
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger
Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind, werden gebeten, zur Belehrung einen Dolmetscher ihrer Wahl mitzubringen, da diese in deutscher Sprache ist.