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Gewerbeuntersagung

Allgemeine Beschreibung (Gewerbeuntersagung)

Nach § 35 der Gewerbeordnung kann das Landratsamt Bamberg die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die für eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder des Geschäftsführers sprechen.

Gründe (Gewerbeuntersagung)

Unzuverlässigkeitsgründe sind unter anderem:

  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d. h. fehlende erforderliche Geldmittel
  • Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Mitwirkungs- und Zahlungspflichten
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
  • Registrierung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung
  • Strafrechtliche Verurteilungen
  • Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

Erfährt das Landratsamt Bamberg von solchen Tatsachen, wird zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten die Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung geprüft.

Sollte die Erforderlichkeit gegeben sein, wird ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet.

Verfahren (Gewerbeuntersagung)

Beginn

Das Untersagungsverfahren beginnt mit einem Anhörungsschreiben.


Äußerung Sachverhalt

Der Betroffene hat dann zwei Wochen Zeit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Diese Möglichkeit der Äußerung sollte unbedingt wahr genommen werden! Der Betroffene sollte rechtzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen, denn oftmals kann eine Untersagung durch entsprechende Bemühungen noch abgewendet werden.


Verhalten als Betroffener

Das sollten Betroffene unbedingt tun:

  • Öffnen Sie Ihre Post unverzüglich, damit keine Fristen verpasst werden
  • Reagieren Sie unbedingt auf das Anhörungsschreiben.
  • Besprechen Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamtes Bamberg was Sie tun können, um eine Untersagung abzuwenden.
  • Halten Sie Vereinbarungen, die Sie mit dem Landratsamt Bamberg und eventuellen Gläubigern getroffen haben unbedingt ein und informieren Sie die betreffenden Stellen rechtzeitig, wenn und warum Ihnen die Einhaltung bestimmter Punkte einmal nicht möglich sein sollte.
  • Bemühen Sie sich bei Gläubigern um Zahlungsvereinbarungen und halten Sie diese ein.
  • Halten Sie Ihren Sachbearbeiter über Ihre Bemühungen auf dem Laufenden.
  • Lassen Sie sich bei Ihrer zuständigen Kammer (IHK, HWK), Schuldnerberatung, Steuerberater etc. beraten.
  • Erarbeiten Sie ein tragfähiges Sanierungskonzept und sprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter darüber.