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Grundstücksverkehrsgesetz - Genehmigungen/Zeugnisse

Allgemeine Beschreibung

Die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 1 ha ist nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) und des Bayerischen Agrarstrukturgesetzes (BayAgrG) genehmigungspflichtig. Ferner ist eine Genehmigung erforderlich, wenn die in Art. 2 des Agrarstrukturgesetzes genannten Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn aus einem landwirtschaftlichen Betrieb ein mit Gebäuden der Hofstelle besetztes Grundstück veräußert wird.

Bei Genehmigungsfreiheit wird ggf. ein Zeugnis ausgestellt, das der Genehmigung gleichsteht.

Die Entscheidung über die Genehmigung ist binnen einen Monats nach Eingang des Antrags und der Urkunde bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde zu treffen. Örtlich zuständig ist die Behörde (in der Regel das Landratsamt), in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört bzw. in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.


Notwendige Unterlagen

Die Anträge werden regelmäßig durch den beurkundenden Notar unter Vorlage der Urkunde gestellt.


Entstehende Kosten

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.