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Feuerwehrführerschein

Allgemeine Infos - Feuerwehrführerschein

Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes

Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ vom 23. Juni 2011 die Voraussetzungen für eine Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t (einschließlich Fahrzeugkombinationen) der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes geschaffen und die Länder ermächtigt, die nähere Ausgestaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.

Von dieser Ermächtigung hat die Bayerische Staatsregierung mit Verordnung vom 19. Juli 2011 (GVBl 2011, S. 342) Gebrauch gemacht.

Danach wird es den betroffenen Organisationen ermöglicht, im Rahmen der bestehenden Strukturen - auch organisationsübergreifend - ihre ehrenamtlichen Angehörigen selbst zum Führen von Einsatzfahrzeugen (auch mit Fahrzeugkombinationen) bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auszubilden und zu prüfen. Durch die Änderung der Verordnung wurde neben der bisherigen „kleinen“ Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eine „große“ Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t (einschließlich Fahrzeugkombinationen) geschaffen.

Zuständigkeit - Feuerwehrführerschein

Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für die Erteilung der Fahrberechtigungen.

Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BayVwVfG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Für die Bewerber mit dem Hauptwohnsitz im Landkreis Bamberg ist dies das Landratsamt Bamberg.

Antragsstellung - Feuerwehrführerschein

Eine Antragstellung auf Erteilung der jeweiligen Fahrberechtigung ist vor Beginn der Ausbildung und der Prüfung nicht erforderlich.

Der Bewerber kann nach Abschluss der Ausbildung und der Prüfung unter Vorlage seines Führerscheins und der Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung die Erteilung der jeweiligen Fahrberechtigung beantragen.

Erteilung Fahrberechtigung - Feuerwehrführerschein

Die Kreisverwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Fahrberechtigung vorliegen, insbesondere ob die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung die Voraussetzungen der Anlage 4 erfüllt.

Die Erteilung der Fahrberechtigung erfolgt durch Aushändigung des Nachweises der Fahrberechtigung nach Anlage 1.

Auf dem Nachweis der Fahrberechtigung ist durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes und durch Siegelung kenntlich zu machen, ob eine "kleine" oder eine "große" Fahrberechtigung erteilt wird.

Voraussetzungen - Feuerwehrführerschein

§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung – FBerV) regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t und 7,5 t.

Hiernach muss der Antragsteller

  • seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein,
  • eine spezifische Ausbildung nach § 2 und eine Prüfung nach § 3 absolviert haben und
  • Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr, eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder einer sonstigen Einheit des Katastrophenschutzes sein.

Den ausführlichen Inhalt der FBerV und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrberechtigung (z.B. Ausbildung und Prüfung) können Sie über die Seite Bayern-Recht entnehmen.

Unterlagen - Erteilung Feuerwehrführerschein

Die Fahrerlaubnisbehörde benötigt für die Erteilung der Fahrberechtigung folgende Unterlagen bzw. Nachweise


Antrag

Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung

Der (Mindest-)Inhalt hinsichtlich der Anforderungen an die Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung ist aus der Anlage 4 der FBerV zu entnehmen.

Eine gebundene Form für diese Bescheinigung ist nicht vorgeschrieben. Der Einfachheit halber ist nachfolgend ein Vorschlag bzw. ein Muster zum Herunterladen zur Verfügung gestellt:

 

Kosten - Feuerwehrführerschein

Die Kreisverwaltungsbehörde erhebt aufgrund § 6 a Abs. 1 StVG in Verbindung mit der Gebührenordnung im Straßenverkehr (GebOSt) für die Erteilung der Fahrberechtigung eine Gebühr in Höhe von

  • 24,30 EUR
(vgl. Zustimmungsbeschluss des Bundesrates vom 17.06.2011, Drs. 265/11 – Beschluss). Dieser Betrag ist bei der Abgabe der Antragsunterlagen bar einzubezahlen.