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Lärmschutz

Baulärm

Wer Baustellen betreibt, hat nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) dafür zu sorgen, dass

  1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.

Die Bundesregierung hat Immissionsrichtwerte festgesetzt, bei deren Überschreitungen erhebliche Belästigungen durch Baumaschinen zu besorgen sind
(Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160).

Immissionsrichtwerte - Baulärm

Als Immissionsrichtwerte sind festgesetzt worden für

  1. Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind:
    70 dB(A)
     
  2. Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind:
    tagsüber 65 dB(A)
    nachts 50 dB(A)
     
  3. Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
    tagsüber 60 dB(A)
    nachts 45 dB(A)

  4. Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind
    tagsüber 55 dB(A)
    nachts 40 dB(A)
     
  5. Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind
    tagsüber 50 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

  6. Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten
    tagsüber 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

Als Nachtzeit gilt die Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr. Die Bauherren, Bauunternehmer und Bauleiter haben die Pflicht, beim Betrieb von Baumaschinen auf die Einhaltung der Richtwerte zu achten. Unabhängig davon haben sie ferner die Pflicht, Baustellen so einzurichten, dass keine vermeidbaren Belästigungen durch Geräusche entstehen (Art. 9 der Bayerischen Bauordnung). Gesetzesverstöße können zu Zwangsmaßnahmen bis zur Stilllegung der Baustille führen.

Baulärm - Gesetzesverstöße

Gesetzesverstöße vermeiden

Um die Gefahr von Gesetzesverstößen auszuschließen, ist der Betrieb an jeder Baustelle möglichst geräuscharm abzuwickeln.

Zu diesem Zweck sind nach Möglichkeit lärmarme Baumaschinen einzusetzen und Abschirmmaßnahmen zu treffen. Zu den Abschirmmaßnahmen gehört auch eine den Schallschutz der Anwohner berücksichtigende Aufstellung der Baumaschinen.


Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Seit September 2002 ist die der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) in Kraft. Sie regelt unter anderem das in Verkehr bringen von Maschinen und Geräten. Von der Verordnung werden auch Baumaschinen wie Betonmischer und Baggerlader erfasst. Alle im Anhang der Verordnung genannten Maschinen und Geräte, die neu auf den Markt kommen, müssen demnach eine Kennzeichnung mit Angabe des garantierten Schalleistungspegels tragen. Darauf soll beim Kauf von Baumaschinen und bei der Vergabe von Bauarbeiten geachtet werden.
Unabhängig der Einhaltung der oben genannten Immissionsrichtwerte dürfen die im Anhang der 32 BImSchV genannten Baumaschinen in Wohngebieten, Kur- und Klinikgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr und 7.00 Uhr grundsätzlich nicht betrieben werden.


Merkblatt Baulärm

Gewerbelärm

Die Beurteilung von gewerblichen Anlagen erfolgt nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998. In ihr sind die Immissionsrichtwerte sowie das Mess- und Beurteilungsverfahren festgelegt.

Bei den Immissionsrichtwerten handelt es sich nicht um strikte Grenzwerte, die die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkung durch Lärm markieren, sondern um Richtwerte für den Regelfall. Denn die Frage, ab wann eine Lärmbelastung die Grenze einer schädlichen Umwelteinwirkung überschreitet, d. h. insbesondere eine erhebliche, nach Art, Ausmaß oder Dauer unzumutbare Belästigung darstellt, hängt von einer Vielzahl von – oft einzelfallbezogenen - Faktoren ab.

Immissionsrichtwerte - Gewerbelärm

In der TA Lärm sind für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden folgende Immissionsrichtwerte festgelegt
(Tageszeit: 6.00 – 22.00 Uhr, Nachtzeit (volle Stunde): 22.00 – 6.00 Uhr):

  1. in Industriegebieten
    tags 70 dB(A)
    nachts 70 dB(A)
     
  2. in Gewerbegebieten
    tags 65 dB(A)
    nachts 50 dB(A)

  3. in Kern-, Dorf- und Mischgebieten
    tags 60 dB(A)
    nachts 45 dB(A)

  4. in allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebiete
    tags 55 dB(A)
    nachts 40 dB(A)

  5. reinen Wohngebieten
    tags 50 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

  6. in Kurgebieten, für Krankenhäuser, Pflegeanstalten
    tags 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.

Rasenmäherlärm

Betrieb von Rasenmähern - Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes

Der Betrieb von Rasenmähern wird seit September 2002 durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) geregelt.


Sperrzeiten von Rasenmähern

Rasenmäher dürfen im Freien nicht betrieben werden:

  • an Sonn- und Feiertagen ganztätig
  • sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr
    • in reinen Wohngebieten
    • allgemeinen Wohngebieten
    • besonderen Wohngebieten
    • Sondergebieten die der Erholung dienen: Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

zusätzliche Sperrzeiten von Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler (ohne Umweltzeichen)

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht über das Umweltzeichen verfügen dürfen zusätzlich zu den oben genannten Sperrzeiten von Rasenmähern nicht betrieben werden

  • an Werktagen nicht zwischen 7:00 - 9:00, 13:00 - 15:00 und 17:00 - 20:00 Uhr

Ausnahmegenehmigungen

Soweit im Einzelfall die in der 32. BImSchV genannten Geräte und Maschinen länger betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Diese erteilt für Rasenmäher die Gemeinde, für die sonstigen Geräte und Maschinen das Landratsamt.


Lärmschutzverordnungen der Gemeinden haben Vorrang!

Lärmschutzverordnungen der Gemeinden die strengere Lärmschutzregelungen enthalten, haben Vorrang vor den oben genannten Regelungen laut 32. BImSchV.

Ob Ihre Gemeinde eine Lärmschutzverordnung hat, erfragen Sie bitte dort: Gemeinden Landkreis Bamberg


Ruhezeiten

Die Gemeinden haben nach Art. 14 Bayerisches Immissionsschutzgesetz die Möglichkeit, zum Schutz vor unnötigen Störungen eigene Verordnungen über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, über die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten sowie über das Halten von Haustieren zu erlassen (z.B. Mittagsruhe).

Ob Ihre Gemeinde über eine Lärmschutzverordnung verfügt, erfragen Sie bitte dort: Gemeinden Landkreis Bamberg

Im gewerblichen Bereich sind die Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten. Danach ist gegenüber und innerhalb reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kurgebieten, Krankenhäuser und Pflegeanstalten in der Zeit werktags zwischen 6.00 - 7.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr sowie sonn- und feiertags zwischen 6.00 – 9.00, 13.00 – 15.00 und 20.00 – 22.00 Uhr eine erhöhte Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen.