Änderungen im Sozialhilferecht zum Jahreswechsel
Zum Jahreswechsel sind das Bundessozialhilfegesetz und das Grundsicherungsgesetz außer Kraft getreten. Statt dessen gelten nun das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), kurz: SGB II, und das Sozialgesetzbuch XII (SGB XII: Soziahilfe inkl. Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung). Das Landratsamt Bamberg erläutert die neue Gesetzesstruktur:
Erwerbsfähige Personen zwischen 15 und 65 Jahren erhalten nunmehr Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende). Durch das SGB II – besser bekannt als "Hartz IV" - werden die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Personen zusammengeführt. Demnach können erwerbsfähige Personen, die die gesetzlichen Voraussetzung erfüllen, das Arbeitslosengeld II (insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung) erhalten. Zusätzlich können Leistungen gewährt werden, um die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, z. B. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeit finden können, sollen gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden.
Die Höhe der Leistungen nach dem SGB II sind von Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig. Die Kosten tragen einerseits die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für die Familienangehörigen) und darüber hinaus der Landkreis Bamberg (Unterkunftskosten usw.). Nach der Intention des Gesetzgebers sollen diese Leistungen aus einer Hand gewährt werden, weshalb die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft als gemeinsame Anlaufstelle beider Leistungsträger vorgesehen ist. Der Landkreis steht zur Zeit noch in Verhandlungen mit der Arbeitsagentur, um in absehbarer Zeit eine derartige ARGE zu gründen.
Personen, die älter als 65 sind oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauernd voll erwerbsgemindert sind, erhalten seit 01.01.05 ausschließlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach den §§ 41 bis 43 SGB XII. Bisher erhielten diese Personen Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz, ebenfalls vom Landkreis.
Darüber hinaus können Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII folgende Personen vom Landratsamt beziehen:
- Personen, die nur befristete Zeit voll erwerbsgemindert sind (mit oder ohne Anspruch auf EU-Rente)
- dauernd voll erwerbsgeminderte Personen zwischen 15 und 18 Jahren
- Personen unter 65 Jahren, die bereits eine Altersrente erhalten
- Ausländer, deren Status eine Arbeitserlaubnis ausschließt.
Nach den Bestimmungen des SGB XII können auch Ansprüche auf Hilfen in besonderen Lebenslagen bestehen (z.B. bei Krankheit, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten u. ä.). Die Hilfen nach dem SGB XII sind ebenfalls von Einkommen und Vermögen abhängig.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg