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06.02.2020

Bei Wahlwerbung Verkehrssicherheit beachten

Der Wahlkampf für die Kommunalwahlen am 15. März 2020 tritt langsam in seine „heiße Phase“ ein. Zahlreiche ehrenamtliche Wahlhelfer leisten mit dem Aufstellen von Wahlplakaten einen wichtigen Dienst für die Meinungsbildung. Leider werden aber im „Wahlkampf um die besten Plakatplätze“ oft unbewusst Fehler gemacht, die gefährliche Verkehrssituationen heraufbeschwören können. Das Landratsamt Bamberg sowie die Polizeiinspektion Bamberg-Land bitten daher dringend alle Wahlhelfer um Beherzigung der folgenden Hinweise:

Wahlwerbung darf nur innerorts und so angebracht werden, dass die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen sowie in Innenkurven nicht beeinträchtigt wird. An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr darf Wahlwerbung nicht angebracht werden. D. h. insbesondere Ampeln, Ortsschilder und Verkehrszeichen, welche die Vorfahrt regeln bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit angeben, sind für das Anbringen von Wahlwerbung tabu. Hier könnten Plakate den Fahrzeugführer ablenken, so dass er die Verkehrseinrichtungen bzw. -zeichen nicht erkennt. Auch bei Fußgängerüberwegen darf keinerlei Wahlwerbung aufgestellt werden, denn hier besteht die Gefahr, dass gerade Kinder durch angebrachte Werbetafeln verdeckt und diese dann beim Überqueren der Fahrbahn von Autofahrern zu spät erkannt werden.

Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg