Einfahren auf die Autobahn
Die Bezeichnung „Beschleunigungsfahrstreifen“ sagt es bereits: Beim Einfahren in die Autobahn soll versucht werden, die Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs dem Geschwindigkeitsniveau der Fahrzeuge auf der Hauptfahrbahn anzugleichen, damit das Wechseln auf den durchgehenden Fahrstreifen (sog. Verflechtung) möglichst reibungslos erfolgt. Dabei sollte man dem Verkehrsteilnehmer auf der Hauptfahrbahn durch eindeutige Fahrweise signalisieren, ob man vor ihm oder hinter ihm einfahren will, indem man deutlich beschleunigt oder deutlich zurückbleibt. Für den bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer auf der durchgehenden Fahrbahn ist es in der Regel kein Problem, vom Gas zu gehen, um eine ausreichende Lücke für den Einfahrenden zu schaffen. Einen Anspruch darauf hat der Einfahrende allerdings nicht!
Wenn die Überholfahrbahn frei ist, kann dorthin gewechselt werden, um einem einfahrenden Kraftfahrer das Einscheren auf die Hauptfahrbahn zu ermöglichen. Dies muss dann durch Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger erfolgen. So signalisiert man dem anderen, dass er sich einordnen kann.
Gefährlich wird es, wenn der Einfahrende Unsicherheit zeigt, mit dem Verflechtungsvorgang erst beginnt und dann wieder abbricht, vielleicht das Ganze wiederholt oder auf gleicher Höhe bleibt. Solche Fahrmanöver verunsichern den Fahrzeugführer auf der Hauptfahrbahn und veranlassen ihn zum abbremsen oder ausweichen.
In jedem Fall hat der Verkehr auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt vor dem auf die Autobahn auffahrenden Verkehr (§ 18 Abs. 3 StVO). Das Reißverschlussprinzip gilt hier selbst bei „Stopp and Go“ Verkehr auf Grund dieser Vorfahrtsregel nicht. Das rücksichtslose „Hineindrücken“ in den durchgehenden Verkehr kann als Straßenverkehrsgefährdung gewertet werden, wenn grob verkehrswidrig die Vorfahrt missachtet wird. Dann droht zumindest Geldstrafe, eventuell sogar Freiheitsstrafe.
Wechselt hingegen der ausfahrende Fahrer den Fahrstreifen nach rechts, ist er als derjenige, der einen Fahrstreifenwechsel durchführen will, dem Verkehr auf der Nebenfahrbahn gegenüber zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet. Somit gilt hier für beide Fahrzeugführer, für den, der auf die Autobahn auffahren will und für den, der die Autobahn verlassen will, erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme zu praktizieren.
Die mit breiten Strichen (25 cm statt 12,5 cm) markierte Linie zwischen der Hauptfahrbahn und dem Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen hat folgende Bedeutung: Sie zeigt dem Verkehrsteilnehmer an, dass der Wechsel von rechts nach links die Einfahrt auf die Autobahn darstellt und der Verkehr auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt hat. Rechts von einer solchen Markierung darf schneller gefahren werden als auf der Hauptfahrbahn. Man darf also ein Fahrzeug, das auf dem durchgehenden Fahrstreifen der Hauptfahrbahn fährt, rechts überholen und vor diesem auf die Autobahn auffahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung möglich ist.
In die Autobahn eingefahren werden darf übrigens nur an den besonders gekennzeichneten Anschlussstellen. Wer an anderer Stelle einfährt, riskiert Bußgeld und Punkte in Flensburg, bei erheblichen Gefährdungen sogar Geld- oder Freiheitsstrafe. Und eingefahren werden darf natürlich nur an dem hierfür vorgesehenen Einfahrtsast (blaue Beschilderung), sonst besteht die Gefahr einer „Geisterfahrt“.
Der Fachbereich Straßenverkehr am Landratsamt Bamberg und die Polizeiinspektion Bamberg-Land bitten um vorausschauendes Fahren. Rechnen Sie unter Nutzung Ihrer Erfahrungen mit falschen und gefährlichen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Halten Sie an Autobahnzufahrten stets einen größeren Abstand zum Vorausfahrenden ein. Vergessen Sie nicht, Ihre Absicht zur Änderung der Fahrtrichtung möglichst rechtzeitig durch Blinken anderen anzuzeigen, damit diese ihr Fahrverhalten darauf einstellen können.
Wenn die Überholfahrbahn frei ist, kann dorthin gewechselt werden, um einem einfahrenden Kraftfahrer das Einscheren auf die Hauptfahrbahn zu ermöglichen. Dies muss dann durch Betätigung der Fahrtrichtungsanzeiger erfolgen. So signalisiert man dem anderen, dass er sich einordnen kann.
Gefährlich wird es, wenn der Einfahrende Unsicherheit zeigt, mit dem Verflechtungsvorgang erst beginnt und dann wieder abbricht, vielleicht das Ganze wiederholt oder auf gleicher Höhe bleibt. Solche Fahrmanöver verunsichern den Fahrzeugführer auf der Hauptfahrbahn und veranlassen ihn zum abbremsen oder ausweichen.
In jedem Fall hat der Verkehr auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt vor dem auf die Autobahn auffahrenden Verkehr (§ 18 Abs. 3 StVO). Das Reißverschlussprinzip gilt hier selbst bei „Stopp and Go“ Verkehr auf Grund dieser Vorfahrtsregel nicht. Das rücksichtslose „Hineindrücken“ in den durchgehenden Verkehr kann als Straßenverkehrsgefährdung gewertet werden, wenn grob verkehrswidrig die Vorfahrt missachtet wird. Dann droht zumindest Geldstrafe, eventuell sogar Freiheitsstrafe.
Wechselt hingegen der ausfahrende Fahrer den Fahrstreifen nach rechts, ist er als derjenige, der einen Fahrstreifenwechsel durchführen will, dem Verkehr auf der Nebenfahrbahn gegenüber zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet. Somit gilt hier für beide Fahrzeugführer, für den, der auf die Autobahn auffahren will und für den, der die Autobahn verlassen will, erhöhte Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme zu praktizieren.
Die mit breiten Strichen (25 cm statt 12,5 cm) markierte Linie zwischen der Hauptfahrbahn und dem Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen hat folgende Bedeutung: Sie zeigt dem Verkehrsteilnehmer an, dass der Wechsel von rechts nach links die Einfahrt auf die Autobahn darstellt und der Verkehr auf der Hauptfahrbahn Vorfahrt hat. Rechts von einer solchen Markierung darf schneller gefahren werden als auf der Hauptfahrbahn. Man darf also ein Fahrzeug, das auf dem durchgehenden Fahrstreifen der Hauptfahrbahn fährt, rechts überholen und vor diesem auf die Autobahn auffahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung möglich ist.
In die Autobahn eingefahren werden darf übrigens nur an den besonders gekennzeichneten Anschlussstellen. Wer an anderer Stelle einfährt, riskiert Bußgeld und Punkte in Flensburg, bei erheblichen Gefährdungen sogar Geld- oder Freiheitsstrafe. Und eingefahren werden darf natürlich nur an dem hierfür vorgesehenen Einfahrtsast (blaue Beschilderung), sonst besteht die Gefahr einer „Geisterfahrt“.
Der Fachbereich Straßenverkehr am Landratsamt Bamberg und die Polizeiinspektion Bamberg-Land bitten um vorausschauendes Fahren. Rechnen Sie unter Nutzung Ihrer Erfahrungen mit falschen und gefährlichen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer. Halten Sie an Autobahnzufahrten stets einen größeren Abstand zum Vorausfahrenden ein. Vergessen Sie nicht, Ihre Absicht zur Änderung der Fahrtrichtung möglichst rechtzeitig durch Blinken anderen anzuzeigen, damit diese ihr Fahrverhalten darauf einstellen können.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg