Fleischbeschau bei Kaninchenschlachtung?
In den letzten Wochen wurde an die Veterinärabteilung des Landratsamtes mehrfach die Frage herangetragen, ob eine Fleischbeschaupflicht für Hauskaninchen besteht.
Dazu geben die Amtstierärzte folgende Hinweise: Das Fleischhygienegesetz sieht zwar grundsätzlich eine Untersuchungspflicht für Hauskaninchen vor, lässt aber Ausnahmen zu. Keine Fleischbeschau ist erforderlich, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Das Kaninchen muss – soweit erkennbar – vor der Schlachtung gesund sein.
- Es dürfen keine krankhaften Veränderungen am Tierkörper vorhanden sein.
- Das Fleisch darf nur im eigenen Haushalt verbraucht werden oder an einzelne Personen zum Eigenverbrauch abgegeben werden.
Eine Untersuchungspflicht besteht allerdings dann, wenn das Kaninchenfleisch beispielsweise an eine Gaststätte oder Metzgerei geliefert wird, weil es sich hier nicht um den Endverbraucher handelt. Wird aber nur Fleisch an Nachbarn oder Bekannte abgegeben oder im eigenen Haushalt verbraucht, kann auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung verzichtet werden. Eine Abgabe auf Wochenmärkten oder im Wege der Direktvermarktung ist möglich, soweit das Fleisch nur an Endverbraucher verkauft wird.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Dr. Bernhard Hauser, Tel.: 0951/85-754.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg