Neuregelungen für Tagesmütter
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) sind wichtige Neuregelungen für Tagesmütter eingetreten: Jede Tagespflegeperson benötigt nicht mehr erst ab dem 4. Kind, sondern bereits ab dem 1. Kind eine Pflegeerlaubnis, wenn sie Kinder
- außerhalb deren Wohnung in anderen Räumen,
- während des Tages,
- mehr als 15 Stunden wöchentlich,
- gegen Entgelt und
- länger als 3 Monate betreut.
Keine Erlaubnis brauchen Tagesmütter, die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen.
Eher unbekannt war bisher, dass Tagesmütter, die regelmäßig mehrere Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, als selbständig in der Wohlfahrtspflege tätige Personen kraft Gesetzes versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Private Versicherungen verdrängen diese Versicherungspflicht nicht! Wer also bislang bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) nicht gemeldet war, sollte dies spätestens bis 30. Juni 2006 nachholen, da sonst rückwirkend Beiträge ab dem Jahr 2000 erhoben werden können.
Bei Einhaltung der Meldefrist verzichtet die BGW ausdrücklich auf die rückwirkende Erhebung der Beiträge bis 31. Dezember 2004. Auch das Jugendamt übernimmt die dann gegebenenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 fälligen Versicherungsbeiträge für überprüfte und geeignete Tagesmütter nur, wenn diese Meldefrist eingehalten wird.
Eine Erlaubnis zur Tagespflege wird nur an Personen erteilt, die sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Außerdem müssen die Tagespflegepersonen vertiefte Kenntnisse in der Kindertagespflege haben, die sie entweder in qualifizierten Lehrgängen erworben haben oder in anderer Weise nachweisen können. Da voraussichtlich nicht alle Pflegepersonen, die derzeit Kinder betreuen, diesen Nachweis sofort führen können, gibt es eine vorläufige Pflegeerlaubnis bis zum 31. Dezember 2007. Die Jugendämter weisen darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500 € geahndet werden kann.
Die Jugendämter von Stadt und Landkreis Bamberg sind derzeit dabei, die mit den neuen Bestimmungen verbundenen Details zu klären und in die Praxis umzusetzen, insbesondere was die vorgeschriebene umfangreichere Qualifizierung oder die Finanzierung einer angemessenen Alterssicherung betrifft.
Für Fragen zu den eingetretenen Änderungen im Bereich der Kindertagespflege stehen beim Stadtjugendamt Bamberg Frau Karger (Tel. 0951/87-1564) am Montag, Mittwoch und Freitag Vormittag und Dienstag und Donnerstag Nachmittag und beim Kreisjugendamt Bamberg Frau Lachmann (Tel. 0951/85-530) in der Zeit von Montag bis Freitag jeweils am Vormittag zur Verfügung.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg