Ohne Eltern in die Disco?
In letzter Zeit haben verschiedentlich durchgeführte Jugendschutzkontrollen ein großes Informationsdefizit aufgedeckt, das auch Eltern und Jugendliche immer wieder dazu bewegt, sich ratsuchend an das Kreisjugendamt zu wenden: Dürfen Minderjährige ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten Veranstaltungen in Gaststätten oder Discotheken besuchen?
Das Jugendschutzgesetz sagt hierzu: Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigen oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gestattet.
Jugendliche über 16 Jahren müssen nur dann nicht von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden, wenn sie um 24:00 Uhr den Heimweg antreten. Wer länger bleiben will, braucht ebenfalls einen sog. "Erziehungsbeauftragten". Das ist eine Person, die für diesen Abend Erziehungsaufgaben übernimmt. Dafür ist selbstverständlich Voraussetzung, dass die Begleitperson volljährig ist, das Vertrauen der Eltern genießt, eine gewisse Autorität ausüben kann und auch während der Veranstaltung anwesend ist. Sie muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um ihrem "Schützling" Grenzen zu setzen, etwa was den Alkoholkonsum betrifft. Als Erziehungsbeauftragte kommen z. B. Verwandte, Eltern von Mitschülern, Nachbarn oder ältere Geschwister in Frage, nicht aber der volljährige Freund der Tochter oder gar der Türsteher bzw. der Betreiber der Discothek, da hier nicht von einem Autoritätsverhältnis auszugehen ist.
Der Erziehungsbeauftragte muss sich ausweisen und eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorweisen können.
Das Jugendschutzgesetz sagt hierzu: Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigen oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gestattet.
Jugendliche über 16 Jahren müssen nur dann nicht von einer erziehungsberechtigten Person begleitet werden, wenn sie um 24:00 Uhr den Heimweg antreten. Wer länger bleiben will, braucht ebenfalls einen sog. "Erziehungsbeauftragten". Das ist eine Person, die für diesen Abend Erziehungsaufgaben übernimmt. Dafür ist selbstverständlich Voraussetzung, dass die Begleitperson volljährig ist, das Vertrauen der Eltern genießt, eine gewisse Autorität ausüben kann und auch während der Veranstaltung anwesend ist. Sie muss genügend erzieherische Kompetenz besitzen, um ihrem "Schützling" Grenzen zu setzen, etwa was den Alkoholkonsum betrifft. Als Erziehungsbeauftragte kommen z. B. Verwandte, Eltern von Mitschülern, Nachbarn oder ältere Geschwister in Frage, nicht aber der volljährige Freund der Tochter oder gar der Türsteher bzw. der Betreiber der Discothek, da hier nicht von einem Autoritätsverhältnis auszugehen ist.
Der Erziehungsbeauftragte muss sich ausweisen und eine schriftliche Vollmacht der Eltern vorweisen können.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg