Rinderseuche erfolgreich bekämpft
Seit 2003 wurde in den Regierungsbezirken Oberfranken und Oberpfalz verstärkt die wirtschaftlich bedeutsame BHV1-Virusinfektion der Rinder bekämpft. Das Ziel der Bemühungen trägt nun Früchte: Oberfranken und Oberpfalz wurden durch die EU als erste BHV1-freie Regionen in Deutschland anerkannt. Inzwischen wird auch in anderen Regierungsbezirken die Sanierung der Rinderbestände und damit die Anerkennung als BHV1-freie Region angestrebt.
Bei der BHV1 (Bovines-Herpes-Virus Typ1) Infektion handelt es sich um eine Virusinfektion der Rinder, die vor allem die Atmungsorgane als sogenannte Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) oder auch den Geschlechtsapparat befällt und in Einzelfällen schwere wirtschaftliche Schäden verursachen kann. Ein infiziertes Rind bleibt lebenslang Virusträger, scheidet unkontrolliert Virus aus und stellt damit eine permanente Infektionsgefahr für andere Rinder und Rinderbestände dar. Das BHV1 ist für den Menschen ungefährlich.
Mit der Anerkennung Oberfrankens und der Oberpfalz als freie Region ergeben sich gravierende Auswirkungen auf den Handel mit Rindern, die aus anderen Regionen nach Oberfranken oder in die Oberpfalz verbracht werden sollen. Rinder aus anderen Bundesländern oder aus anderen bayerischen Regierungsbezirken, die in die anerkannt BHV1-freien Regionen Oberfranken und Oberpfalz verbracht werden sollen, müssen die nachfolgend aufgeführten ergänzende Gesundheitsgarantien vollständig erfüllen:
Zucht- und Nutzrinder
- Herkunft aus einem Betrieb, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sind
- Unmittelbar vor der Verbringung isolierte Haltung der Rinder für 30 Tage in einem von der zuständigen Behörde genehmigten Quarantänestall. Alle Rinder in derselben Isoliereinrichtung während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der IBR.
- Alle Rinder der Isoliereinrichtung sind frühestens 21 Tage nach Ankunft der Tiere in der Isoliereinrichtung mit negativem Ergebnis einer serologischen BHV1-Untersuchung unterzogen worden.
- Die Rinder sind nicht gegen die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) geimpft.
Schlachtrinder
- Beförderung direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung
Für die Rinderhalter in Oberfranken und in der Oberpfalz bedeutet die Anerkennung als BHV1 freie Region zunächst insbesondere Folgendes:
- bestmöglicher Schutz der Rinderbestände vor Neuinfektionen mit BHV1
- erleichtertes Verbringen von Rindern und damit bessere Handelsmöglichkeiten mit anderen anerkannt BHV1-feien Regionen (z.B. Österreich)
- Zukauf von Rindern aus nicht anerkannten Regionen nur nach Erfüllung der ergänzenden Gesundheitsgarantien (siehe oben)
- beim Auftreten von neuen Reagenten müssen diese unverzüglich geschlachtet werden
- Rinder, die auf Tierschauen außerhalb der BHV1-freien Regionen teilnehmen, müssen vor der Rückführung die 30-tägige Quarantäne durchlaufen
Für den Viehhandel bedeutet die Anerkennung der Regierungsbezirke Oberfranken und Oberpfalz als BHV1-freie Regionen, dass aus benachbarten Regierungsbezirken Rinder nur dann verbracht werden dürfen, wenn neben der bisherigen BHV1-Bescheinigung zusätzlich eine amtstierärztliche Bescheinigung mitgeführt wird, mit der die oben beschriebenen ergänzenden Gesundheitsgarantien für die betreffenden Tiere bestätigt werden.
Für Zucht- und Nutzrinder, die innerhalb Oberfrankens und der Oberpfalz (= anerkannt BHV1-freie Regionen) verbracht bzw. aus dem Gebiet der Regierungsbezirke Oberfranken und der Oberpfalz in andere Gebiete verbracht werden sollen, ist bis auf weiteres die bekannte BHV1-Bescheinigung erforderlich.
Das Veterinäramt weist darauf hin, dass das Verbringen von Rindern aus anderen Regionen in die BHV1-freien Bezirke Oberfranken und Oberpfalz ohne die ergänzenden Gesundheitsgarantien einen schweren Verstoß gegen die BHV1-Verordnung darstellt, der als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Für Fragen steht das Landratsamt Bamberg – Fachbereich Veterinärwesen – zur Verfügung (Tel.: 0951/85-751).
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg