Schutz der "Stillen Tage"
Nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes unterliegen der Gründonnerstag und die Kartage (Karfreitag und Karsamstag) einem besonderen Schutz. An diesen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen dann verboten, wenn der dem Tag entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist. Tanzbetrieb ist (auch in Discotheken) grundsätzlich nicht möglich.
Der Betrieb von Spielhallen ist an diesen Tagen verboten, da deren Betrieb eine Unterhaltungsveranstaltung nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage darstellt.
Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag und an den Kartagen jeweils von 00:00 bis 24:00 Uhr.
Am Karfreitag sind außerdem öffentliche Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.
Eine Befreiung von den Verboten können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilen. Für eine Spielhalle ist eine Ausnahme nicht möglich, da hier keinesfalls der ernste Charakter der stillen Tage gewährleistet werden kann.
Der Betrieb von Spielhallen ist an diesen Tagen verboten, da deren Betrieb eine Unterhaltungsveranstaltung nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage darstellt.
Die Beschränkung gilt am Gründonnerstag und an den Kartagen jeweils von 00:00 bis 24:00 Uhr.
Am Karfreitag sind außerdem öffentliche Sportveranstaltungen und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.
Eine Befreiung von den Verboten können die Gemeinden aus wichtigen Gründen im Einzelfall erteilen. Für eine Spielhalle ist eine Ausnahme nicht möglich, da hier keinesfalls der ernste Charakter der stillen Tage gewährleistet werden kann.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg