Windpark Oberngrub - eine Frage des Ermessens?
Die Bautätigkeiten für den Windpark Oberngrub haben begonnen. Dies ruft erneut Windkraftgegner auf den Plan, die sich über die "Verspargelung" der Landschaft beschweren und die Meinung vertreten, die Behörden hätten den Bau der Windräder verhindern müssen. Dass dies gar nicht im Bereich der Möglichkeiten lag, darauf weist nun das Landratsamt Bamberg hin:
Durch die Änderung des Baugesetzes zum 01.01.1997 sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig geworden. Um eine unkontrollierte bauliche Entwicklung im Gebiet des regionalen Planungsverbandes Oberfranken West zu verhindern, wurden 1999 im Regionalplan Oberfranken West Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausgewiesen, d. h. dass Windkraftanlagen außerhalb dieser Flächen in der Regel unzulässig sind. Mit der Beschränkung auf bestimmte Flächen will man sicher stellen, dass Windräder nur dort gebaut werden dürfen, wo der Wind auch einigermaßen ausreichend bläst und wo die Landschaft nicht zu sehr beeinträchtigt wird. Um dem bundespolitisch vorgegebenen Ziel, erneuerbare Energien zu fördern, gerecht zu werden, ist es unerlässlich, gewisse Mindestflächen auszuweisen.
Ein Antrag auf Herausnahme der Fläche bei Oberngrub war deshalb nicht erfolgreich und kam zu einem Zeitpunkt, als bereits der Antrag auf Errichtung von 5 Windkraftanlagen beim Landratsamt Bamberg eingereicht worden war. Nach den bundesgesetzlichen Vorschriften hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch (!) auf Genehmigung dieser Anlagen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Zu keinem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens hatte das Landratsamt Bamberg daher einen Ermessensspielraum. Im Falle der Windkraftanlage Oberngrub waren nämlich alle Voraussetzungen erfüllt, so dass das Landratsamt die Genehmigung erteilen musste. Dies hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 30.10.2003 bestätigt und auch der Vergleich vom 28.01.2005 vor dem Verwaltungsgerichtshof in München hat die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage gestellt.
Durch die Änderung des Baugesetzes zum 01.01.1997 sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig geworden. Um eine unkontrollierte bauliche Entwicklung im Gebiet des regionalen Planungsverbandes Oberfranken West zu verhindern, wurden 1999 im Regionalplan Oberfranken West Vorrang- und Vorbehaltsflächen ausgewiesen, d. h. dass Windkraftanlagen außerhalb dieser Flächen in der Regel unzulässig sind. Mit der Beschränkung auf bestimmte Flächen will man sicher stellen, dass Windräder nur dort gebaut werden dürfen, wo der Wind auch einigermaßen ausreichend bläst und wo die Landschaft nicht zu sehr beeinträchtigt wird. Um dem bundespolitisch vorgegebenen Ziel, erneuerbare Energien zu fördern, gerecht zu werden, ist es unerlässlich, gewisse Mindestflächen auszuweisen.
Ein Antrag auf Herausnahme der Fläche bei Oberngrub war deshalb nicht erfolgreich und kam zu einem Zeitpunkt, als bereits der Antrag auf Errichtung von 5 Windkraftanlagen beim Landratsamt Bamberg eingereicht worden war. Nach den bundesgesetzlichen Vorschriften hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch (!) auf Genehmigung dieser Anlagen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Zu keinem Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens hatte das Landratsamt Bamberg daher einen Ermessensspielraum. Im Falle der Windkraftanlage Oberngrub waren nämlich alle Voraussetzungen erfüllt, so dass das Landratsamt die Genehmigung erteilen musste. Dies hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 30.10.2003 bestätigt und auch der Vergleich vom 28.01.2005 vor dem Verwaltungsgerichtshof in München hat die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht in Frage gestellt.
Quelle: Pressestelle Landratsamt Bamberg