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Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten)

Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen.


Fischfang nur mit Erteilung Erlaubnisschein

Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden.

Ausnahmen:

  • Helfer, die in Begleitung des Fischereiberechtigten, Fischereipächters oder Inhaber eines Fischereierlaubnisscheines den Fischfang ohne Handangel ausüben
  • höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters den Fischfang ausüben
  • höchstens drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen

Fischereierlaubnisschein Ausstellung

Einen Fischereierlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters. Die Genehmigung zur Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. (Bitte Antrag-Vordruck verwenden!)

Die befristete Genehmigung erteilt das zuständige Landratsamt nach Anhörung der Fachberatung für Fischerei. Die Genehmigung erfolgt gebührenfrei.

Die Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten) dürfen nur für eine bestimmte Zeit ausgestellt werden. Gebräuchlich sind Jahres- und Tagesfischereierlaubnisscheine. Alle Fischereierlaubnisscheine müssen jährlich vor der Ausgabe vom Landratsamt bestätigt, d. h. mit dem Dienstsiegel versehen werden.

Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.


Anträge