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Güterkraftverkehr - gewerblich

Zuständigkeit - Güterkraftverkehr

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen des Antragstellers seinen Betriebssitz hat.

Voraussetzungen - Güterkraftverkehr

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Erforderlich Unterlagen - Güterkraftverkehr

  • Bescheinigung über die steuerliche Zulässigkeit
    • des Finanzamtes Bamberg
    • der Gemeinde des Betriebssitzes
  • Bescheinigung über die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge
    • der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen Hamburg (Tel: 040/3980-0)
    • der Krankenkasse(n)
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für
    • den Antragsteller
    • den Geschäftsführer (sofern der Antragsteller nicht der Geschäftsführer ist)
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    • Eigenkapitalsbescheinigung
    • Zusatzbescheinigung
  • Fach- und Sachkundenachweis

  • Fahrzeugliste

Weitere Unterlagen - bei Personengesellschaft oder juristische Person

Sofern es sich um eine Personengesellschaft oder um eine juristische Person handelt, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den/die
    • sämtliche Geschäftsführer
    • sämtliche Gesellschafter
    • sämtliche Komplementäre
    • zur Führung der Geschäfte bestellte Person(en)
  • Sonstige Unterlagen
    • Auszug aus dem Handelsregister
    • Gesellschafterliste (GmbH)

Hinweise zu den Unterlagen
  • Das Führungszeugnis, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie sämtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen (der Krankenkasse, Gemeinde, Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, des Finanzamtes) dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
  • Der Stichtag der Eigenkapitals-/Zusatzbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
  • Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.