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Jagdgenossenschaften

Allgemeine Beschreibung (Jagdgenossenschaften)

In Deutschland sind Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts und entstehen kraft Gesetzes. Ein Beschluss oder ein anderer Akt ist dafür nicht notwendig.

Die Jagdgenossen, also die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sind die Eigentümer der jagdbaren Fläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (in Bayern mind. 250 ha) gehören. Die gesamte jagdbare Grundfläche einer Gemeinde, die nicht zu einer Eigenjagd (In Bayern mind. 81,755 ha zusammenhängende jagdbare Grundfläche) gehört, umfasst den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.

Die jagdbare Fläche wird im Jagdkataster verzeichnet.

Jagdkataster

Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie durch angestellte Jäger oder verpachtet die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen oder mehrere Jäger.

Aufgaben (Jagdgenossenschaften)

  • verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben
  • das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen
  • Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken ensteht.