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Kampfhunde

In den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerieten in den vergangenen Jahren wiederholt Attacken von Hunden auf Menschen. Der Gesetzgeber hat deshalb verschiedene Regelungen für bestimmte Hunderassen erlassen.

In Bayern gelten nachfolgende Regeln:

Generell verboten sind Zucht und Ausbildung von Kampfhunden.

Die Haltung eines Kampfhundes bedarf einer Erlaubnis (zuständig: Gemeinde), wobei die Kriterien für die Erteilung der Erlaubnis in Bayern so streng sind, dass eine Erlaubnis nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen und dann auch nur unter strengen Auflagen in Betracht kommen kann. Reine Liebhaberei vermag in keinem Fall ein "berechtigtes Interesse" zu begründen.

Die "Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit" bestimmt, welche Hunde als Kampfhunde einzustufen sind.

Demnach sind Hunde der Rassen

  • Pit-Bull
  • Bandog
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Tosa Inu

sowie Kreuzungen mit einer dieser Rassen stets Kampfhunde.


Hunde der Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Cane Corso Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espanolo Mastino Napoletano
  • Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
  • Perro de Presa Mallorquin
  • Rottweiler

sowie Kreuzungen mit einer dieser Rassen sind nur dann Kampfhunde, wenn der Halter nicht durch ein Gutachten nachweist, dass sein Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit besitzt.

Hunde anderer Rassen sind keine Kampfhunde. Dennoch hat die Gemeinde die Möglichkeit, auch bei anderen Hunden entsprechende Massnahmen zu ergreifen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung von Menschen auszuschliessen. In Betracht kommen hier in der Regel die Anordnung einer ausbruchsicheren Unterbringung, Anleinpflicht und Maulkorbpflicht.