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Kleiner Waffenschein

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Kleiner Waffenschein

Allgemeine Beschreibung (Kleiner Waffenschein)

Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die mit dem PTB-Zeichen (siehe Rechts) gekennzeichnet sind, war bis zum 31.03.2003 Personen gestattet, die das 18 Lebensjahr vollendet hatten.

Seit der Novellierung des Waffengesetzes zum 01.04.2003 ist nur noch der Erwerb und Besitz dieser Waffen ohne Erlaubnis möglich. Zum Führen der Waffen in der Öffentlichkeit (also außerhalb der eigenen Wohnung oder der Geschäftsräume bzw. des eigenen befriedeten Besitztums). ist ab dem 01.04.2003 der sogenannte Kleine Waffenschein erforderlich. Der Kleine Waffenschein wird vom Landratsamt Bamberg auf Antrag erteilt.

Voraussetzungen (kleiner Waffenschein)

Voraussetzungen für die Erteilung des kleinen Waffenscheines sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Der Nachweis eines Bedürfnisses und der Sachkunde sowie der Abschluß einer Haftpflichtversicherung sind nicht erforderlich.

Der kleine Waffenschein wird unbefristet und ohne Beschränkungen auf eine bestimmte Waffe erteilt.

Kosten (Kleiner Waffenschein)

Für die Erteilung des kleinen Waffenscheines wird eine Verwaltungsgebühr von

  • 75,00 €

erhoben.

Antragsformular (Kleiner Waffenschein)

Hinweise (Kleiner Waffenschein)

  • Wer eine Schusswaffe (auch Gas- und Schreckschusswaffen!) führt, muß seinen Reisepaß oder Personalausweis und den kleinen Waffenschein mit sich führen und Polizeibeamten auf Verlangen zur Prüfung vorlegen (§ 38 Nr. 1a WaffG)

  • Es ist verboten, bei öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu führen. Dies gilt auch, wenn ein Waffenschein erteilt ist! (§ 42 Abs. 1 WaffG)

  • Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne den kleinen Waffenschein stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet werden kann ( § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG).

  • Für den Transport von nicht schussbereiten und nicht zugriffsbereiten Schusswaffen, z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Waffenhändler benötigen Sie keinen Waffenschein. (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG - siehe unten). Nähere Einzelheiten teilt Ihnen das Landratsamt Bamberg mit.

  • Das Schießen mit Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen bedarf in der Regel einer zusätzlichen Erlaubnis! Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in § 12 Abs. 4 WaffG (siehe unten) geregelt. Außerdem ist das Schießen erlaubt in Fällen der Notwehr bzw. des Notstandes.

  • Das Schießen mit Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen stellt außerdem eine Lärmerzeugung dar, die andere belästigen kann.

Auszug aus Waffengesetz

§ 12 Waffengesetz - Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1.) ...

(2.) ...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis Umfaßten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
    3. ...
    4. eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
    5. eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schußwaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
      1. mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschußgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
      2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
    1. ...
    2. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
      1. durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
      2. zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
    3. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
    4. mit Schreckschuß- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5.) ...