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Aufbewahrung von Waffen, Schusswaffen und Munition

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.

Dieser allgemeine Grundsatz ist in § 36 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) festgelegt. Er betrifft nicht nur Schusswaffen sondern alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes.

Im Einzelnen gilt nach § 36 WaffG in Verbindung mit den §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) folgendes:

Aufbewahrung - in dauernd bewohnten Gebäuden:

Art und Anzahl der erlaubnispflichtigen WaffenAufbewahrung (Mindestanforderungen)
Bis zu 5 Kurzwaffen,
Langwaffen unbegrenzt,
Munition unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 der Norm DIN/EN 1143-1, wenn das Behältnis leichter als 200 kg ist.
Bis zu 10 Kurzwaffen,
Langwaffen unbegrenzt,
Munition unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 der Norm DIN/EN 1143-1, wenn das Behältnis schwerer als 200 kg ist oder die Verankerung gegen Abriss über einem vergleichbaren Gewicht liegt
Kurzwaffen unbegrenzt,
Langwaffen unbegrenzt,
Munition unbegrenzt
Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad I der Norm DIN/EN 1143-1

Es wird empfohlen, bei Neuanschaffungen Behältnisse mit Zahlenkombinationsschloss zu wählen, um Probleme bei der sicheren Aufbewahrung der Schlüssel zu vermeiden.

Aufbewahrung - in nicht dauernd bewohnten Gebäuden

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu 3 erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad I der Norm DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden.

Aufbewahrung - Erlaubnisfreie Waffen und Munition

Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert werden.

Es reicht aus, sie in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Zu den Waffen gehörende Munition muss verschlossen und getrennt von den Waffen aufbewahrt werden. Geschosse von Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen sind keine Munition im Sinne des Gesetzes.

Aufbewahrung - Munition

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung darf erlaubnispflichtige Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Ein festes verschlossenes Behältnis wird in Bayern als gleichwertig angesehen.

Ein verschlossener, stabiler Holzschrank reicht hier also aus.

Aufbewahrung - in Häuslicher Gemeinschaft

Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und auf vergleichbarem Niveau zum Waffenbesitz berechtigt sind, dürfen Waffen und Munition grundsätzlich gemeinsam aufbewahren.

Die Voraussetzungen hierfür sollten Sie vorab mit der zuständigen Waffenbehörde abstimmen.

Aufbewahrung - Andere Lagerung als in den vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen

Im Einzelfall kann die Waffenbehörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen.

Solche Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Auch für Schützenhäuser, Schießstätten oder den gewerblichen Bereich sind Ausnahmen möglich, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept besteht und vorgelegt wird.

Dieses Konzept ist vorher mit der Waffenbehörde abzustimmen.

Aufbewahrung - Bestandsschutz für alte Waffenschränke

Der Bestandsschutz gilt für Personen, die bereits vor dem 7. Juli 2017 im Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen waren und die sachgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition bereits vor diesem Zeitpunkt bei der Waffenbehörde nachgewiesen haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufbewahrung weiterhin in Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A oder B der VDMA 24992 erfolgen. Es wird dringend empfohlen den Fortbestand des Bestandsschutzes vorher mit der Waffenbehörde abzustimmen.

Der Bestandsschutz umfasst nicht eine ggf. erforderliche Neu- oder Ersatzbeschaffung von Sicherheitsbehältnissen. Werden Sicherheitsbehältnisse ab dem 7. Juli 2017 angeschafft, sind die zum Zeitpunkt der Anschaffungen maßgebenden Anforderungen einzuhalten.

Aufbewahrung - Waffenrechtliche Hinweise

Gemäß § 36 Abs. 3 WaffG muss der Besitzer von Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachweisen. Die Beweislast dafür, dass ein Waffenschrank einer bestimmten Sicherheitsstufe bzw. einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer.

Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Für die Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit wird zudem das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Vorsätzliche Verstöße können auch als Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG verfolgt und geahndet werden. Ferner wird durch eine unsachgemäße Aufbewahrung die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage gestellt. Eine Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften kann letztendlich zum Widerruf von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen führen.