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Waffenrecht

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Brunnenbohrung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Erdaufschlüsse, die auf das Grundwasser einwirken, vorher beim Landratsamt anzuzeigen. Diese Anzeigeplicht betrifft insbesondere die Niederbringung von Brunnen jeglicher Art. Soweit der Brunnen von einem Dritten (insbesondere einer Bohrfirma) ausgeführt wird, obliegt diesem die Anzeigepflicht.

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Im Rahmen der Anzeige wird vom Landratsamt insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Kronach geprüft, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Niederbringung des Brunnens am vorgesehenen Standort möglich ist. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis dieser Prüfung wird vom Landratsamt schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige das Landratsamt die Errichtung des Brunnens nicht untersagen, kann dieser in der angezeigten Form ausgeführt werden.


Antrag - Anzeige der geplanten Niederbringung eines Brunnens

Um die Anzeige der geplanten Niederbringung eines Brunnens zu erleichtern, bitten wir das unten aufgeführe Formblatt zu verwenden, welches alle relevante Daten abfragt.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass unter Ziffer 3 des Formblattes (Brunnenausbau) der geplante bzw. beabsichtigte Ausbau des Brunnens darzustellen ist. Weitere Angaben, wie z.B. Wasserspiegelmessungen, werden vom Landratsamt Bamberg nachgefordert, sofern der Niederbringung des Brunnens zugestimmt wurde.