Kleinfeuerungsanlagen (Heizungsanlagen)
Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Diese Verordnung regelt insbesondere, welche Stoffe in Hausfeuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen und welche Grenzwerte für Schadstoffemissionen und Abgasverluste aus Holz-, Öl- und Gasheizungen einzuhalten sind.
Außerdem regelt die 1. BImSchV, dass Abnahme- und wiederkehrende Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister erforderlich sind. Dieser stellt dann fest, ob die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden.
Aufgabe des Landratsamtes ist es bei Grenzwertüberschreitungen den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage durch den Betreiber wieder herstellen zu lassen.
Ebenfalls überprüft das Landratsamt den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlagen bei Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch- und Geruchsbelästigungen. Meistens sind es Beschwerden über Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Informationsmaterial
Kaminöfen umweltfreundlich betreiben - Bayerisches Landesamt für Umwelt
Heizen mit Holz in Scheitholzkesseln - Bayerisches Landesamt für Umwelt
Diese und weitere Broschüren können Sie auch über das Bestell- und Downloadportal der Bayerische Staatsregierung herunterladen.