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Waffenschein

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Verbrennen von Abfällen - auch pflanzliche Abfälle

Wie ist die Rechtslage beim Verbrennen von Abfällen, auch pflanzlicher Abfälle?

In der Abfallwirtschaft gilt der Grundsatz, dass Abfälle vorrangig zu verwerten sind. Die "Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen -PflAbfV-" regelt die Entsorgung von Pflanzenteilen aus und von Grundstücken, z. B. durch Verbrennen, Kompostieren und Einarbeiten.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist ein Verbrennen nicht mehr zulässig.

Außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Erwerbsgartenbau zulässig. Was hierbei zu beachten ist, kann der „Pflanzenabfallverordnung -PflAbfV-“ entnommen werden.

Mehr Informationen zur Pflanzenabfallverordnung finden Sie im Online-Abfallratgeber des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit: Abfallratgeber Bayern


Für private Gartenbesitzer gilt:

Pflanzliche Abfälle (Grün-/Gartenabfälle) sind vorrangig einzuarbeiten oder zu kompostieren. Auch die ordnungsgemäße Entsorgung in einem Grüngutcontainer der jeweiligen Gemeinde ist möglich.

Ein Verbrennen ist nicht zulässig, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.



Möglichkeiten im Landkreis Bamberg zur Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Grün- / Gartenabfälle