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Abfallrecht

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Heizöllagerung

Bei Heizöl handelt es sich um einen wassergefährdenden Stoff. Bei der Lagerung und dem Umgang mit Heizöl sind deshalb besondere Sicherheits und Sorgfaltspflichten zu Beachten. Das Lagern von mehr als 1.000 l Heizöl (in Wasserschutzgebieten auch geringerer Mengen) ist der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (Formblatt). Eine Baugenehmigung ist notwendig für Tankanlagen mit einem Volumen über 10.000 l.

Nach den Vorschriften der Anlagenverordnung (VAwS) sind unterirdische Tankanlagen (Erdtanks) und Rohrleitungen generell sowie oberirdische Tankanlagen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10.000 l Heizöl (in Wasserschutzgebieten ab 1.000 l Fassungsvermögen) vor ihrer Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch zugelassene Sachverständige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen; bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellschutzgebieten ist die Prüfung mindestens alle zweieinhalb Jahre zu wiederholen. Eine Prüfpflicht besteht auch vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage oder wenn die Anlage stillgelegt wird. Sonderregelungen bestehen weiterhin für Tankanlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und Gebieten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden.