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Abfallrecht

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Klärschlammentsorgung

Wann, in welchem Zeitraum und auf welchen Flächen ist die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm zulässig?

Bei der Entsorgung von Klärschlamm muss eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung gewährleistet sein.

Klärschlamm wird hauptsächlich entsorgt durch landwirtschaftliche Verwertung, thermische Behandlung (z. B. Mitverbrennung in Kraftwerken) oder Rekultivierung.

Bei der landwirtschaftlichen Verwertung von Klärschlamm sind die Vorschriften der Klärschlammverordnung zu beachten.
Wichtigste Vorgaben der Klärschlammverordnung:Untersuchungen von Klärschlamm und Böden der Aufbringungsflächen auf Gehalt von bestimmten Nähr- und Schadstoffen in festgelegten Intervallen

  • Mengenmäßige Begrenzung der Klärschlammaufbringung
  • Voranzeige der Klärschlammaufbringung und Führung von Lieferscheinen in elektronischer Form
  • Aufbringungsverbote (z. B. Wasserschutz-, Naturschutzgebiete)

Weitere Informationen

“Klärschlammnetz Bayern“