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Borkenkäferholz

Merkblatt der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zur Borkenkäferbekämpfung durch Verbrennen des befallenen Materials


Wichtiger Hinweis:

Zur Vermeidung von Fehlalarm: Ort und Zeit der Verbrennungsaktion der Gemeinde, der Feuerwehr und der Polizei melden. Informieren Sie auch Ihren zuständigen Förster vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) sowie Ihre Waldnachbarn.


Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft:

Borkenkäferinfoportal



Auszüge aus der Pflanzenabfallverordnung (PflAbfV) und dem Bayerischen Waldgesetz (BayWaldG):

§ 2 Pflanzenabfallverordnung (PflAbfV)
Abfälle aus der Landwirtschaft
...
(4) Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen von 6 Uhr bis 18 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Wohngebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten Gegenständen einzuhalten. Das Feuer ist ständig zu überwachen und so zu löschen, dass die Glut spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, daß größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und daß das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.


§ 4 Pflanzenabfallverordnung (PflAbfV)
Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und aus sonstigen Bereichen
1Pflanzliche Abfälle, die in anderen als den in § 3 genannten Gärten, in Parkanlagen, beim Forst- und beim Almbetrieb sowie beim Ausbau und bei der Unterhaltung von Verkehrswegen, Wasserkraftanlagen und Gewässern anfallen, dürfen dort, wo sie angefallen sind,
1. zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist, oder
2. unter Beachtung des § 2 Abs. 4 verbrannt werden.
2Satz 1 gilt entsprechend für angeschwemmtes Holz aus Wildbächen und Muren. 3Die Verbrennung ist bei Abfällen aus dem Forst- und dem Almbetrieb nur zulässig, soweit forst- oder almwirtschaftliche Gründe dies erfordern und ein ausreichend breiter Schutzstreifen um die Feuerstelle vorhanden ist.


§ 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Feuergefahr

(1) 1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon

1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4. Bodendecken abbrennen oder
5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen

will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.

(2) In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht

1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.

(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.

(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht

1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.

(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.