Kleinfeuerungsanlagen (Heizungsanlagen)
Die Errichtung und der Betrieb von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Diese Verordnung regelt insbesondere, welche Stoffe in Hausfeuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen und welche Grenzwerte für Schadstoffemissionen und Abgasverluste aus Holz-, Öl- und Gasheizungen einzuhalten sind.
Außerdem regelt die 1. BImSchV, dass Abnahme- und wiederkehrende Messungen durch den Bezirkskaminkehrermeister erforderlich sind. Dieser stellt dann fest, ob die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden.
Aufgabe des Landratsamtes ist es bei Grenzwertüberschreitungen den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage durch den Betreiber wieder herstellen zu lassen.
Ebenfalls überprüft das Landratsamt den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlagen bei Beschwerden aus der Nachbarschaft über Rauch- und Geruchsbelästigungen. Meistens sind es Beschwerden über Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden.
Informationsmaterial
Kaminöfen umweltfreundlich betreiben - Bayerisches Landesamt für Umwelt
Heizen mit Holz in Scheitholzkesseln - Bayerisches Landesamt für Umweltschutz
Diese und weitere Broschüren können Sie auch über das Bestell- und Downloadportal der Bayerische Staatsregierung herunterladen.
Befristete Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen aufgrund der Gasmangellage
Das Landratsamt Bamberg hat eine zeitlich befristete Allgemeinverfügung erlassen, nach der ältere Holzfeuerungsanlagen wieder in Betrieb genommen werden können, wenn dadurch eine Gasheizung ersetzt werden kann. Um von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, muss dem Landratsamt Bamberg das korrekte Formular "Erklärung zur Stilllegung" vorgelegt werden. Die Inbetriebnahme muss außerdem mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgestimmt werden. Die Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn noch eine Ölheizung zur Verfügung steht.