Sprungziele
Seiteninhalt

Bauen im Landkreis Bamberg

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Wohnraumförderung

Wohnraumförderung was wird gefördert

Der Freistaat Bayern fördert im Bayerischen Wohnungsbauprogramm und im Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm den Neubau und Erwerb von Eigenwohnraum.

Die Fördermittel werden nach der sozialen Dringlichkeit und wirtschaftlichen Notwendigkeit vergeben. Ein Rechtsanspruch auf diese Fördermittel besteht somit nicht.


Beide Programme können sowohl einzeln als auch gekoppelt beantragt werden. Gewisse Voraussetzungen hinsichtlich des Einkommens, der angemessenen Größe des Wohnraumes sowie der Eigenmittel sind in allen Fällen zu erfüllen.

Wohnraumförderung Einkommensgrenze

Antragsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze gemäß Artikel 11 BayWoFG einhalten (vgl. folgende Übersicht). Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

  • Ein-Personen-Haushalt
    Einkommensgrenze: 28.300 Euro
  • Zwei-Personen-Haushalt
    Einkommensgrenze: 43.200 Euro
  • Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person
    Einkommensgrenze: 10.700 Euro
  • Zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind
    Einkommensgrenze: 3.200 Euro

Das Einkommen wird nach den Vorschriften der Artikel 5 bis 7 BayWoFG berechnet. Dabei sind nach den persönlichen Verhältnissen der Antragsteller bestimmte Beträge abzusetzen. Die Berechnung beruht zwar auf steuerrechtlicher Grundlage, weicht aber doch im Einzelnen davon ab. Es kann deshalb nicht allgemein verbindlich gesagt werden, bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen die Einkommensgrenze (noch) eingehalten wird.


In etwa gilt für Steuerzahler mit Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung:

  • Ein-Personen-Haushalt
    Jahresbruttoeinkommen etwa: 41.600 Euro
  • Zwei-Personen-Haushalt
    Jahresbruttoeinkommen etwa: 62.900 Euro
  • Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person
    Jahresbruttoeinkommen etwa: 15.200 Euro
  • Zuzüglich für jedes haushaltsangehörige Kind
    Jahresbruttoeinkommen etwa: 4.500 Euro

Das Jahresbruttoeinkommen erhöht sich für:
  1. Schwerbehinderte mit Grad der Behinderung von Mindestens 50 % um je etwa 5.710 Euro.
  2. Ehepaare/Lebenspartnerschaften, bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe/Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres, um etwa 7.140 Euro.
  3. Laufende Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen jeweils ohne Nachweis pauschal:
  • an einen früheren/dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner um je etwa 8.570 Euro.
  • für einen Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet, um je etwa 5.710 Euro.
  • für eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person um je etwa 5.710 Euro.für ein Kind dauernd getrennt lebender oder geschiedener Eltern, denen das elterliche Sorgerecht uneingeschränkt gemeinsam zusteht, wenn diese mit dem Kind den Wohnsitz teilen, um je etwa 5.710 Euro.

Wohnraumförderung Anträge und Broschüren

Broschüren

Folgende Broschüren senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu:

  • Mit einem starken Partner ins eigene Heim (Bayerisches Wohnungsbauprogramm)
  • Kinderleicht ins eigene Heim (Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm

Antragsstellung

Die Antragsstellung und Bewilligung der Fördermittel muss vor Baubeginn (Aushub des Mutterbodens), Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages erfolgen.

Kontaktieren Sie einen unser neben stehenden Ansprechpartner. Wir sind gerne für Sie da