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Bauen im Landkreis Bamberg

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Wohnungseigentumsgesetz

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde Bauherren oder Besitzern von Mehrfamilienhäusern, die planen, ihre Wohnungen zu verkaufen, dass alle mit Nummern zu bezeichnenden Wohnungen baulich so getrennt worden sind, dass sie als eigenständige und in sich abgeschlossene Einheiten funktionieren.

Die rechtliche Grundlage dafür bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Zu abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzliche Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen, wie z.B. Speicher oder Kellerräume. Als abgeschlossen können auch Garagenstellplätze gelten, die dauerhaft markiert sind.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist als Voraussetzung zur Eintragung von Miteigentümern in das Grundbuch unumgänglich und ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.

Die Aufteilungspläne müssen alle Teile des Gebäudes darstellen und regelmäßig neben den Grundrissen auch Schnitte, Ansichten und den Lageplan (3-fach) enthalten, die sich auf das gesamte Gebäude beziehen (auch Spitzboden). Die abgeschlossenen Wohnungen sowie der dazugehörige Kellerraum bzw. Kellerräume sind durch Ziffern zu kennzeichnen. Falls Garagen bzw. Stellplätze vorhanden sind, ist ebenfalls kenntlich zu machen, zu welcher Wohnung die Garagen bzw. Stellplätze gehören. Den Antrag zur Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung finden Sie unter Formular & Broschüren.