Änderung von Daten (z. B. Namensänderung, Streichung der Sehhilfe, Unbrauchbarkeit etc.) - Führerschein
Info – Änderung von Daten (z. B. Namensänderung, Streichung der Sehhilfe, Unbrauchbarkeit etc.) – Führerschein
Namensänderung
Eine Berichtigung des Führerscheins aufgrund einer Namensänderung ist nicht zwingend vorgeschrieben – im Regelfall kann die Veränderung anhand des Personalausweises oder Reisepasses nachvollzogen werden (z. B. bei einer Eheschließung).
Kann man die Namensänderung anhand des Ausweisdokuments nicht nachvollziehen (z. B. wenn der Führerschein auf den Ehenamen ausgestellt wurde und eine erneute Eheschließung erfolgt), so ist eine Umschreibung nötig.
Streichung der Sehhilfe
Ist in Ihrem Führerschein eine Schlüsselzahl 01 oder 01.06 eingetragen, beutet dies, dass Sie beim Fahren eines Fahrzeuges immer die Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) tragen müssen.
Zur Streichung dieser z. B. aufgrund eines operativen Eingriffes ist eine augenärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Unbrauchbarkeit des Führerscheins
Ist Ihr vorhandener Führerschein (Papierführerschein oder EU-Kartenführerschein) unbrauchbar, d.h. unleserlich oder gebrochen, sollten Sie umgehend ein neues Dokument beantragen.
Unterlagen – Änderungen von Daten (z. B. Namensänderung, Streichung der Sehhilfe, Unbrauchbarkeit etc.) – Führerschein
Antrag
Ausweis
gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
alter Führeschein
alter Führerschein im Original
Lichtbild
ein biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm), jedoch nicht älter als 1 Jahr
Foto-Mustertafel (biometrisches Lichtbild)
Karteikartenabschrift
zusätzlich,
wenn der bisherige Papierführerschein von einer anderen Behörde als dem Landratsamt Bamberg ausgestellt wurde, ist eine Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde nötig.
Benötigen Sie die Anschrift oder Telefonnummer der Ausstellungsbehörde?
Verzeichnis über Fahrerlaubnisbehörden
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- bei Namensänderung
Nachweis über die Änderung des Namens (z. B. geänderter Personalausweis/Reisepass, Eheurkunde,
Gerichtsurteil etc.)
- bei Streichung der Sehhilfe
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gem. Nr. 2.1 der Anlage 6 FeV eines Arztes/einer Ärztin für
Augenheilkunde, welche/r nicht am operativen Eingriff beteiligt war (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 FeV).
- bei Unbrauchbarkeit
Den unleserlichen oder zerbrochenen Führerschein bitte unbedingt vorlegen.
Kosten – Änderungen von Daten (z. B. Namensänderung, Streichung der Sehhilfe, Unbrauchbarkeit etc.) – Führerschein
Die Gebühr für die Ausstellung des Führerscheines beträgt
- 32,80 Euro (inklusive Direktversand)
Bearbeitungsdauer – Änderungen von Daten (z. B. Namensänderung, Streichung der Sehhilfe, Unbrauchbarkeit etc.) – Führerschein
Die Bearbeitungszeit beträgt
- ca. 3-4 Wochen ab Antragstellung.
Hinweis: Der Führerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.