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Führerscheinstelle

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Bitte beachten Sie:

Wir sind umgezogen und befinden uns jetzt im 5. Obergeschoss des Postgebäudes, Ludwigstraße 25, Eingang A.

Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass Ihnen hier ein neuer Kassenautomat für Einzahlungen zur Verfügung steht. Dieser Automat akzeptiert ausschließlich bargeldlose Zahlungen per Karte.

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Aktuelles: Terminvereinbarung - Führerscheinstelle

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache in der Führerscheinstelle

  • nur mit einem gebuchten und anschließend bestätigten Termin zu den Öffnungszeiten möglich ist.
  • Terminbuchungen sind von Ihnen selbst auf unserer Homepage vorzunehmen: Zur Online-Terminvereinbarung

Ohne vorheriger Terminvereinbarung ist die Bearbeitung Ihres Anliegens (Antragsabgabe, Abholung Führerschein etc.) leider nicht möglich!

Aktuelles: Pflichtumtausch - Führerscheine

Warum ist der Führerscheinumtausch Pflicht?

Die EU-Richtlinie 2006/126/EG besagt, dass alle EU-Mitgliedsstaaten, die bis 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine durch die neuen EU-Führerscheine bis 19. Januar 2033 ersetzen müssen. Davon betroffen sind die Inhaber von grauen und rosafarbenen Papierführerscheinen und von Kartenführerscheinen, bei denen unter Feld 4b auf der Vorderseite kein Ablaufdatum eingetragen ist.

Gleiches gilt für Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheines, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Der neue EU-Führerschein muss anschließend alle 15 Jahre verlängert werden.
Ein Gesundheitszeugnis oder eine nochmalige Prüfung sind für den Führerscheinumtausch
nicht notwendig.

Scheckkartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, entsprechen bereits den neuen EU-Vorgaben.


Zeitplan Staffellung

Eine Übersicht der Staffelung / Fristen finden Sie hier:  Zeitplan Staffelung.


Befristung neue Füherscheine

Mit der Befristung der neuen Führerscheine sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Die Grundlage für den Umtausch findet sich in der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie. Demnach soll auch sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten.


Pflichtumtausch in einen befristeten Kartenführerschein bei Inhabern von unbefristeten Kartenführerscheinen und Papierführerscheinen

  • Aktuell aufgerufen sind die Inhaber von unbefristeten Kartenführerscheinen, welche in den Jahren 1999 bis 2001 ausgestellt worden sind. Das Ausstellungsjahr können Sie dem Feld 4a der Vorderseite des Kartenführerscheines entnehmen. Um ein unbefristetes Dokument handelt es sich dann, wenn im Feld 4b kein Eintrag bzw. Striche vorzufinden sind.

    Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig online einen Termin (siehe oben) unter der Terminart „Umtausch unbefristeter
    Kartenführerschein in      einen befristeten Kartenführerschein“. Da es aufgrund der sehr hohen Anzahl von
    Umtauschpflichtigen zu Wartezeiten kommen kann, empfehlen wir Ihnen sich schon jetzt, jedoch spätestens
    sechs Monate vor dem 19. Januar 2026 um einen Termin zu kümmern.
    So kann sichergestellt werden, dass sich der neue Führerschein vor Ablauf der Frist in Ihren Händen befindet.

  • Die Personen der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2022), der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2023), der Geburtsjahrgänge 1965 bis 1970 (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2024) und der Geburtsjahrgänge 1971 oder später (Umtauschpflicht bis zum 19. Januar 2025, die noch im Besitz eines grauen/rosa Papierführerscheines sind, jedoch bisher noch nicht umgetauscht haben, werden an dieser Stelle nochmals an Ihrer Verpflichtung erinnert und gebeten, dies unverzüglich nachzuholen. Wurde dieser Papierführerschein von einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt, so benötigt das Landratsamt Bamberg zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde. Die Ausstellung und Zusendung dieser Abschrift ist von Ihnen zu veranlassen.


  • Geburtsjahrgänge vor 1953

     Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 besteht eine Umtauschpflicht erst bis zum 19. Januar 2033,
     unabhängig vom Ausstellungsjahr Ihres aktuellen Papierführerscheines, Ihres unbefristeten oder befristeten
     Kartenführerscheines.



Weitere Informationen / erforderliche Unterlagen

Weitere Informationen und welche Unterlagen zum Umtausch benötigt werden erfahren Sie hier.



Unsere Aufgaben A - Z