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Berufskraftfahrer-Qualifikation/Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)

Was ist die Berufskraftfahrer-Qualifikation

Als Berufskraftfahrerin oder Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr müssen Sie in der Regel die Teilnahme an einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nachweisen.


Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN)

Wenn Sie im Werk-, Güter- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen tätig sind, benötigen Sie eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildungen.


Beschreibung

Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ist ein Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation, den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation oder über den Abschluss einer Weiterbildung (§ 7 Abs. 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG) und ersetzt bei Anträgen seit dem 23. Mai 2021 den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein.

Der FQN wird im Kartenformat ähnlich dem Führerschein ausgestellt. Der Fahrerqualifizierungsnachweis wird von der Bundesdruckerei zentral erstellt und direkt zu Ihnen nach Hause geschickt. Es ist daher wichtig, dass Ihre Meldeadresse auch eine zustellfähige Anschrift ist.


Grundsätzliche Regelung

Seit dem Stichtag  9. September 2008 (Bus) bzw. seit dem 9. September 2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.

Danach sind im Abstand von fünf Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.

Lkw- oder Busklassen, die vor den o. g. Stichtagen erteilt wurden und deren Gültigkeit zwischenzeitlich nicht abgelaufen ist, berechtigten nur noch bis zum 9. September 2013 (Bus) bzw. 9. September 2014 (Lkw) zur gewerblichen Nutzung.

Wenn die nächste Verlängerung der Klassen D/DE nach dem 9. September 2010 (bei Klasse C/CE nach dem 9. September 2011) ansteht, wird spätestens für die Verlängerung ab diesem Datum auch der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung erforderlich, wenn gewerbliche Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr durchgeführt werden.

In diesen Fällen ist der Nachweis einer ersten abgeschlossenen Weiterbildung bereits mit der nächsten Verlängerung vorzulegen. (Übergangsfristengalten bei anstehender Verlängerung bis zum 9. September 2015 für Bus- bzw. bis zum 9. September 2016 für Lkw-Klassen, wobei dann der Abschluss der Weiterbildung mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmen muss – Ziel war die Harmonisierung von Verlängerung und Weiterbildung. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Übergangsfristen um eine rein nationale Regelung handelte, d.h. im grenzüberschreitenden Verkehr galten unabhängig davon die Fristen 9. September 2014 für Lkw bzw. 9. September 2013 für Bus).

Grundqualifikation - Berufskraftfahrer

Seit dem 10. September 2008 müssen Personen, die mit einem Fahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen (Fahrerlaubnis Klassen D1, D1E, D, DE) Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere Qualifizierung (Grundqualifikation) nachweisen, um in diesem Bereich tätig sein zu können

Für Fahrer bzw. Fahrerinnen, die ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) zu gewerblichen Zwecken führen, muss die Qualifizierung ab dem 10. September 2009 nachgewiesen werden.

Auch wenn nur gelegentliche gewerbliche Fahrten (z. B. am Wochenende) erfolgen oder eine aushilfsweise Tätigkeit im Personen- oder Güterkraftverkehr durchgeführt werden soll, ist der oben genannte Nachweis erforderlich.

Ausnahmen - Grundqualifikation Berufskraftfahrer

Ausgenommen sind Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von

    a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

    b) den Polizeien des Bundes und der Länder,

    c) dem Zolldienst,

    d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder

    e) der Feuerwehr

        oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,

3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

    a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

    b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder

    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,

8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn

    a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,

    b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

    c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und

    d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder

9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens 
    verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

Erwerb Grundqualifikation - Weiterbildungen

Hierzu verweisen wir auf die Homepage der Industrie- und Handelskammer Bayreuth und deren Merkblatt unter:

Industrie- und Handelkammer Bayreuth - Informationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung


Gebühren - Grundqualifikation Berufskraftfahrer

Die jeweilige Berechtigung  der Durchführung von gewerblichen Fahrten wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN – Scheckkartenformat) nachgewiesen.

Die Gebühren betragen - je nach Bestellart der FQN (Normal- bzw. Expressbestellung) - zwischen 30,00 EUR und 40,00 EUR.

 

Weiterbildungsnachweis - Berufskraftfahrer

Wer Inhaber eines Führerscheines  der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE ist, diese Klassen für Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken nutzt und bereits grundqualifiziert ist, muss für die neue Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises (FQN) an Weiterbildungsschulungen teilnehmen.
Gleiches gilt für Inhaber eines Führerscheines der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, die mit einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gewerbliche Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen.

Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.

Auch wenn nur gelegentliche gewerbliche Fahrten (z. B. am Wochenende) oder eine aushilfsweise Tätigkeit im Personen- oder Güterkraftverkehr durchgeführt werden soll, ist der o. g. Weiterbildungspflicht gegeben.


Ausnahmen - Weiterbildungsnachweis Berufskraftfahrer

Ausgenommen sind Beförderungen mit

1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,

2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von

    1. der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
    2. den Polizeien des Bundes und der Länder,
    3. dem Zolldienst,
    4. dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
    5. der Feuerwehr

        oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,

3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die

    1. zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    2. in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
    3. neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,

8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn

    1. die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
    2. das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
    3. die Beförderung gelegentlich erfolgt und
    4. die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder

9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens 
    verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

Erwerb - Weiterbildungsnachweis Berufskraftfahrer

Hierzu verweisen wir auf die Homepage der Industrie- und Handelskammer Bayreuth und deren Merkblatt unter:

Industrie- und Handelkammer Bayreuth - Informationen zur Grundqualifikation und Weiterbildung


Gebühren - Weiterbildungsnachweis Berufskraftfahrer

Die jeweilige Berechtigung  der Durchführung von gewerblichen Fahrten wird durch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN – Scheckkartenformat) nachgewiesen.

Die Gebühren betragen - je nach Bestellart der FQN (Normal- bzw. Expressbestellung) - zwischen 30,00 EUR und 40,00 EUR.

 

Unterlagen - Fahrerqualifizierungsnachweis


Ausweis

gültiger Personalausweis oder Reisepass


Führerschein

Führerschein im Original


FQN-Karte

FQN-Karte im Original
falls bereits eine FQN-Karte auf Ihren Namen ausgestellt wurde


Grundqualifikation oder Weiterbildungen

entweder in Papierform oder per Online-Abruf


Lichtbild

ein biometrisches Lichtbild (35 mm x 45 mm), jedoch nicht älter als 1 Jahr

Folge von Verstößen

Fahrten ohne die erforderliche Grundqualifikation bzw. Weiterbildung sind nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BKrFQG bußgeldbewehrt.


Das Bußgeld richtet sich

  • gegen den Fahrer (Abs. 1 mit Abs. 3 bis 5.000 €)
    und
  • gegen den Unternehmer (Abs. 2 mit Abs. 3 bis 20.000 €).