Fahrlehrerlaubnis
Infos - Fahrlehrerlaubnis
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetztes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis.
Zuständigkeit - Fahrlehrererlaubnis
Örtlich zuständig ist die Erlaubnisbehörde des Wohnsitzes oder in Ermangelung eines Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes des Bewerbers oder Erlaubnisinhabers; die Zuständigkeit geht auf die Erlaubnisbehörde des Beschäftigungsortes über, sobald der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit als Fahrlehrer aufnimmt.
Voraussetzungen - Fahrlehrerlaubnis
Die Fahrlehrerlaubnis (§ 2 FahrlG) wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 22 Jahre alt ist,
- geistig, körperlich und fachlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzt; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
- über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügt, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- innerhalb der letzten 3 Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist und
- die fachliche Eignung in einer Prüfung nach § 4 FahrlG nachgewiesen hat.
Unterlagen - Fahrlehrererlaubnis
In dem Antrag (§ 3 FahrlG) auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
Er hat dem
Kein Ergebnis gefunden.
beizufügen:
- amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt
- Lebenslauf
- Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung
- Ablichtung des Führerscheines; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird
- Unterlagen über die Fahrpraxis
- Nachweis über die Vorbildung
- Bescheinigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
- Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung und das Berichtsheft
- Führungszeugnis für behördliche Zwecke (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)