Sprungziele
Seiteninhalt

Führerscheinstelle

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Kurzzeitkennzeichen

Benötigte Unterlagen - Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen.

Für die Ausstellung benötigen wir:

    • Personalausweis / Reisepass
    • die Gewerbeanmeldung der Gemeinde und den Auszug aus dem Handelsregister (bei nicht eingetragenen Firmen ist die Vorlage der Gewerbeanmeldung ausreichend)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Original oder Kopie)
    • Versicherungsbestätigung in Form der evB (speziell für Kurzzeitkennzeichen)
    • Vollmacht zur Zulassung eines KFZ, wenn der Halter nicht persönlich vorspricht
    • Vorlage einer gültigen Hauptuntersuchung (wenn nicht vorhanden, siehe unten)

Zweck - Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen können nur für folgende Zwecke verwendet werden:

  • Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges
  • Überführungsfahrten: Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung an einen anderen Ort dienen

Mit einem Kurzzeitkennzeichen können nur außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge bewegt werden.

Fahrten zur Erlangung einer gültigen Hauptuntersuchung können im Zulassungsbezirk, sowie einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Bei Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis im Landkreis Bamberg als auch in einem angrenzenden Zulassungsbezirk ist zu beachten, dass nach aktueller Gesetzeslage eine Rückfahrt von der Begutachtungsstelle nicht möglich ist.

    Gültigkeit - Kurzzeitkennzeichen

    Kurzzeitkennzeichen werden befristet für 6 Tage ausgegeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ausstellung der Kennzeichen.

    Die Kurzzeitkennzeichen werden mit Ablauf des Zulassungszeitraumes ungültig. Eine Rückgabe ist nicht erforderlich.

    Örtliche Zuständigkeit - Kurzzeitkennzeichen

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort des Fahrzeuges bzw. nach dem Wohnort des Antragstellers.

    Hat der Halter des Kurzzeitkennzeichens seinen Hauptwohnsitz nicht im Landkreis Bamberg, so ist ein geeigneter Nachweis über den Standort des Fahrzeuges zu erbringen (z. B. Kaufvertrag)