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Versammlungsstätten

Prüfung Versammlungsstätten

Die Bauaufsichtbehörde hat sämtliche bestehenden Versammlungsstätten im Landkreis mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, in Zeitabständen von höchstens drei Jahren wiederkehrend zu prüfen.
Dies gilt auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben.

Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen der sicherheitstechnischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 VStättV).

Ziel der Prüfung ist es, durch die Anwendung der Vorschriften auf die bestehenden Versammlungsstätten einen möglichst optimalen Schutz von Personen für die Dauer ihres Aufenthalts und eine rasche Evakuierung bei Gefahr zu gewährleisten.


wiederkehrenden Prüfung

Bei der wiederkehrenden Prüfung der Versammlungsstätten nach § 46 VStättV wird u. a. auf Folgendes geachtet:

  • Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der Baugenehmigung, Einhaltung von Auflagen sowie Durchführung von baulichen Veränderungen
  • Gewährleistung der Löschwasserversorgung, Bewegungsflächen für die Feuerwehr
  • Führung und Bemessung der Rettungswege
  • Anbringen von Sicherheitszeichen
  • Anordnung der Besucherplätze nach dem genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
  • Einhaltung von Betriebsvorschriften

 

Ablauf Prüfung Versammlungsstätten

Das Landratsamt Bamberg schreibt die Eigentümer der Versammlungsstätten an, dass eine Prüfung stattfindet und es wird ein Termin für eine gemeinsame Begehung vereinbart. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.


Folgende Unterlagen sind bei der Begehung bereitzuhalten

Begehungsprotokoll

Das Versammlungsstättenteam fertigt ein Begehungsprotokoll über evtl. bestehende Mängel.

Die Eigentümer des Objekts erhalten ggf. im Anschluss ein Schreiben mit der Mängelliste, der Mitteilung der sicherheitsrechtlich notwendigen Maßnahmen.

Damit die Sicherheit aller Besucher gewährleistet werden kann, erfolgt nach angemessener Frist – soweit erforderlich – eine abschließende Begehung.

Vorübergehende Verwendung von Räumen als Versammlungsstätten

Sollen Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern nur vorübergehend in Räumen durchgeführt werden, die nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung entsprechen, ist dies der Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bamberg unter Angabe von Art, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung sowie der voraussichtlichen Teilnehmerzahl rechtzeitig anzuzeigen; dies gilt nicht für die Durchführung von Veranstaltungen in Räumen, die als Versammlungsräume genehmigt sind, wenn die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt dem Betreiber oder Veranstalter den Eingang der Anzeige und teilt ihm mit, ob aus brandschutztechnischen Gründen Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.


Antrag

Gesetzliche Grundlagen Versammlungsstätten