Schuleingangsuntersuchung
Für wen? - Schuleingangsuntersuchung
In Bayern werden alle Kinder untersucht, die bis zum 30.09 eines Jahres sechs Jahre alt und somit schulpflichtig sind.
Genaue Informationen zur Schuleingangsuntersuchung finden sie unter folgendem Link : Schuleingangsuntersuchung in Bayern
Durchführung - Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchung in Stadt und Landkreis Bamberg wird wie folgt durchgeführt:
Termin und Einladung
Die Fachkräfte der Sozialmedizin des Gesundheitsamtes vergeben über die Kindergärten die Termine der Schuleingangsuntersuchungen oder versenden die Einladungen direkt an die Eltern der schulpflichtigen Kinder.
Untersuchungsort
Die Untersuchung der Kinder erfolgt in den Kindergärten vor Ort oder bei uns im Gesundheitsamt.
Anwesenheit Eltern
Die Anwesenheit der Eltern bei der Untersuchung der Kinder ist erwünscht.
Umfang - Schuleingangsuntersuchung
Die Schuleingangsuntersuchung umfasst:
- die Auswertung U9, die in der Regel zwischen dem 60. und 64. Lebensmonat vom Kinderarzt durchgeführt wird und als Kassenleistung gilt
- das Schuleingangsscreening: Untersuchung im Kindergarten
- die Impfbuchdurchsicht
Hinweis U9-Untersuchung
Wenn keine U9- Untersuchung vorliegt, haben die Eltern die Möglichkeit, diese beim Kinderarzt nachholen zu lassen (Gebührenpflichtig, wenn außerhalb des vorgegebenen Zeitfensters).
Ersatzweise kann eine gleichwertige, kostenlose schulärztliche Untersuchung im Gesundheitsamt Bamberg durchgeführt werden.
Mitzubringende Unterlagen - Schuleingangsuntersuchung
Zur Schuleingangsuntersuchung bitte mitbringen:
- Gelbes Untersuchungsheft
- Impfuch
- ausgefüllten Anamnesebogen
- Brille, Hörgerät - wenn vorhanden
- evtl. Schwerbehinhertenausweis, Allergiepass etc.
Vorlage bei Schulanmeldung - Schuleingangsuntersuchung
Die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung muss der Schule bei der Schulanmeldung vorgelegt werden (siehe Bedingungen für Schuleingangsuntersuchung - für wen?)
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ist nach Art. 14 des Gesundheitsdienstgesetzes und Art. 80 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen Pflicht.