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Außerbetriebsetzung (Fahrzeug abmelden)

Benötigte Unterlagen - Außerbetriebsetzung (Fahrzeug abmelden)

Besitzen Sie schon die neuen Fahrzeugpapiere, dann benötigen wir:
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschilder

Haben Sie noch die alten Fahrzeugpapiere, legen Sie uns bitte Folgendes vor:
  • Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder

Zulassungsbescheinigung Teil I verloren?

Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I wenden Sie sich bitte grundsätzlich an die kennzeichenführende Zulassungsbehörde. Nach Rücksprache mit der kennzeichenführenden Behörde kann bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. des Fahrzeugscheines die Ersatzausstellung bzw. die Außerbetriebsetzung auch durch uns durchgeführt werden.

Gebühren - Außerbetriebsetzung (Fahrzeug abmelden)

  • Die Gebühr für die Außerbetriebsetzung beträgt derzeit 16,80 €.
  • Wird bei der Außerbetriebsetzung die Reservierung des Kennzeichens für die Wiederzulassung gewünscht, so wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 2,60 € fällig.

Fahrzeug nicht aus unserem Zulassungsbezirk

Fahrzeuge, die nicht in unserem Zulassungsbezirk zugelassen sind, können bei uns auch unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein und der amtlichen Kennzeichen außer Betrieb gesetzt werden.

Rückfahrten nach der Außerbetriebsetzung

Rückfahrten nach der Entfernung der Stempelplakette/n dürfen mit dem bisher zugeteilten und fest angebrachten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn für das betreffende Kraftfahrzeug ein entsprechender Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

Den Begriff „Rückfahrten“ hat der Verordnungsgeber eng ausgelegt. Rückfahrt bedeutet - nach erfolgter Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsstelle - lediglich die Fahrt zurück zum Ausgangspunkt, jedoch nicht die Fahrt zu einem völlig neuen Ziel.

Ein Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Grund ist nach der Außerbetriebsetzung nicht mehr erlaubt.