Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten)
Wer an einem Gewässer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Fischereierlaubnisschein bei sich führen.
Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden.
Ausnahmen
- Personen, die ohne Handangel als Helfer in Begleitung des Fischereiberechtigten, Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Fischereierlaubnisscheines den Fischfang ausüben
- höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters den Fischfang ausüben
- bis zu drei Personen, die für eine pachtende juristische Person fischen, Art. 22 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG)
Mit dem Erlaubnisschein weist der Inhaber die privatrechtliche Befugnis zum Fischfang nach. Der Erlaubnisschein ist deshalb beim Fischfang als Dokument mitzuführen und auf Verlangen dem Kontrollberechtigten zur Prüfung auszuhändigen.
Bei elektronischen Erlaubnisscheinen kann die Aushändigung durch einen vergleichbaren Nachweis ersetzt werden, d. h. die Erlaubnisscheine müssen entweder in Papierform (ausgedruckter Erlaubnisschein) oder auf einem elektronischen Gerät lesbar in einer sicher überprüfbaren Version vorgezeigt werden können. Die Kontrollberechtigten müssen Zugriff auf Art, Anzahl und Inhalt der ausgegebenen Erlaubnisscheine haben, die der Berechtigte ausgegeben hat.
Fischereierlaubnisscheine kann nur der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft und grundsätzlich nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde ausstellen. Der Pächter braucht zusätzlich die Einwilligung des Verpächters.
Die Genehmigung ist nicht erforderlich bei Erlaubnisscheinen
- für Kinder und Jugendliche, die das 7. nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben und in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeines den Fischfang ausüben. Jugendliche, die nach Bestehen der Fischerprüfung einen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten haben und ohne verantwortliche Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeines den Fischfang ausüben wollen, benötigen einen genehmigten Erlaubnisschein.
- für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinne des Art. 2 Nrn. 1 und 2 BayFiG ausüben.
Antragstellung
Die Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen kann beantragen, wer in dem betreffenden Fischwasser als Fischereiberechtigter (Inhaber des dinglichen Fischereirechts), Fischereipächter oder Vorstand einer Bewirtschaftungsgenossenschaft fischereiausübungsberechtigt ist (bitte Antrag-Vordruck verwenden!).
Der Fischereipächter benötigt die Einwilligung des Fischereiberechtigten. Der Vorstand einer Hegegenossenschaft ist antragsberechtigt, wenn die Ausgabe zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Genossenschaft gehört.
Die Genehmigung kann für die Ausstellung von schriftlichen und/oder elektronischen Fischereierlaubnisscheinen beantragt werden.
Bei der Beantragung von elektronischen Erlaubnisscheinen sind zusätzlich anzugeben:
- der bzw. die zugelassenen Anbieter (Liste abrufbar unter https://www.stmelf.bayern.de/erlaubnisscheine), deren Verfahren der Antragsteller nutzen möchte und
- bezogen auf jeden zugelassenen Anbieter die genaue Anzahl und Geltungsdauer (Jahres-, Wochen- und Tageserlaubnisscheine).
Zuständigkeit
Die Genehmigung zur Ausstellung von Fischereierlaubnisscheinen ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) zu beantragen. Örtlich zuständig für die Genehmigung ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Erstreckt sich das Fischwasser auf die Bezirke mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, ist diejenige zuständig, an die der Antrag auf Genehmigung gerichtet worden ist.
Die Genehmigung erteilt das Landratsamt nach Anhörung der Fachberatung für Fischerei. Die Genehmigung wird regelmäßig befristet erteilt, bei Pachtgewässern unter Berücksichtigung der Pachtdauer. Gebühren werden nicht erhoben.
Inhalt des Erlaubnisscheines
Bei der Ausgabe von Erlaubnisscheinen in Papierform sind diese von der ausgebenden Person in nicht veränderbarer Weise (z. B. mit einem Kugelschreiber) auszufüllen und zu unterzeichnen.
Mindestinhalt des Erlaubnisscheines:
- Vor- und Zuname oder Bezeichnung der ausgebenden Person und ihre genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz)
- Vor- und Zuname, Geburtsdatum und genaue Anschrift des Erlaubnisnehmers
- Hinweis, dass der Erlaubnisschein nicht übertragbar ist
- Art (Jahres-, Wochen- oder Tageserlaubnisschein), Beginn und Ende der Geltungsdauer
- genaue Bezeichnung des oder der Fischwasser bzw. der Fischwasserstrecken
- gegebenenfalls Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen
Antrag