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Fischereirecht

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Fischereipachtverträge

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet.

Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig. Die Trennung eines Fischwassers in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.

Bestimmungen:
  • Fischereipachtverträge sind für mindestens 10 Jahre und mit höchstens 3 Personen als Pächter abzuschließen.
  • Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von dem Verpächter und dem Pächter eigenhändig unterschrieben werden. Ein Pachtvertrag, der diesen Formvor-schriften nicht entspricht ist nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam.
  • Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gülti-gen Fischereischeins sein.
  • Eine Ausfertigung des Fischereipachtvertrages ist von dem Verpächter binnen 8 Tagen nach dem Abschluss des Vertrages beim Landratsamt zu hinterlegen, in dessen Bezirk das Fischwasser liegt.

Diese Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipacht-vertrages.