Spielhallen
Allgemeine Beschreibung (Spielhallen)
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, benötigt eine Erlaubnis nach § 33 i GewO.
Seit dem 1. Juli 2012 ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) erforderlich. Man benötigt jetzt also zwei Erlaubnisse für den Betrieb einer Spielhalle.
Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.
Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV ist zunächst nur erforderlich, wenn Sie eine Spielhalle als neuer Betreiber übernehmen wollen. Für Spielhallen, für die am 1. Juli 2012 eine rechtmäßige Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt war, gelten die Übergangsregelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV. Diese benötigen erst ab 1. Juli 2013 bzw. 1. Juli 2017 eine Erlaubnis nach § 24. Abs. 1 GlüStV.
Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf nur befristet erteilt werden
Zuständigkeit (Spielhallen)
Spielhalle Landkreis Bamberg
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, deren Spielhalle im Landkreis Bamberg liegt.
Spielhalle Stadt Bamberg
Für Spielhallen, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Vorzulegende Unterlagen (Spielhallen)
Antrag
(Der Antrag ist über die zuständige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen)
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33 i GewO
Polizeiliches Führungszeugnis
Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Auskunft Gewerbezentralregister
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Insolvenzverfahren
Bescheinigung des Amtsgerichtes über Insolvenzverfahren
Steuersachen
Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
Baugenehmigung
Miet- / Pachtvertrag
Grundrissplan
Aufstellungsplan der Spielgeräte
Handelsregisterauszug
bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
Gewerbezentralregister Auszug
bei juristischen Personen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Gemeinde der Handelsregistereintragung zu beantragen)
für die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV
Werbekonzept
Sozialkonzept
einschließlich der Schulungsnachweise des Personals
Informationskonzept
Aufklärung über Suchtrisiken
Unterlassungserklärung
zum Internetverbot
Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF
Kosten (Spielhallen)
Erlaubnis nach § 33 i GewO
Die Rahmengebühr für die Erlaubnis nach § 33 i GewO bewegt sich
- zwischen 150,00 € und 2.000,00 €.
Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV
Für die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV besteht ein Gebührenrahmen
- von 500,00 € bis 50.000,00 €.