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Fischereirecht

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Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Wasserrechtliche Erlaubnis für Gartenbewässerung

Das Landratsamt weist auf Folgendes hin: Wer für die Gartenbewässerung Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (Fluss, Bach, Graben, See oder Teich) entnehmen möchte, braucht dafür eigentlich eine wasserrechtliche Erlaubnis, die vorher beim Landratsamt beantragt werden muss.


Ausnahme Gemeingebrauch

Ausnahmen für die Bewässerung ist der sogenannte Gemeingebrauch bzw. der Eigentümer- oder Anliegergebrauch.

Gemeingebrauch heißt: Jeder darf geringe Mengen Wasser z. B. mit Handgefäßen aus öffentlichen Gewässern schöpfen. Bei größeren Flüssen kann sogar eine Leitung mit oder ohne Pumpe zulässig sein, wenn lediglich geringe Mengen Wasser für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft verwendet werden. Eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte scheidet jedoch aus.

Wer Eigentümer eines Gewässergrundstückes ist, darf Wasser aus diesem Gewässer für den eigenen Bedarf entnehmen, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten sind. Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie vor allem in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett). Dann ist die Wasserentnahme nicht erlaubt. Das Gleiche gilt für den Anliegergebrauch. Anlieger ist der Eigentümer der Grundstücke, die an das oberirdische Gewässer angrenzen oder bspw. dessen Mieter/Pächter. In jedem Fall verboten ist das Aufstauen eines Gewässers ohne vorherige Erlaubnis.