Gaststättengewerbe
Allgemeine Beschreibung
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Eine Erlaubnispflicht besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.
Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen. Um eine endgültige Erlaubnis erteilen zu können, muss jeweils die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sowie die Eignung der Räume abschließend geprüft werden. Falls gewünscht, kann bei Fortführung eines bestehenden Betriebes ohne räumliche Änderungen für den neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden.
Möchte der Betreiber einer Gaststätte seinen Betrieb von einem Stellvertreter führen lassen, kann hierfür eine sogenannte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden.
Zuständigkeit
Betriebsstätte Landkreis Bamberg
Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die im Landkreis Bamberg eine Betriebsstätte besitzen oder schaffen wollen.
Betriebsstätte Stadt Bamberg
Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.
Unterlagen
Antrag
Der Antrag ist über die zuständige Betriebssitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:
Polizeiliches Führungszeugnis
zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Gaststättenerlaubnis - Az. 31 - 8231" angeben.)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Gaststättenerlaubnis - Az. 31 - 8231" angeben.)
Auskunft über Insolvenzverfahren
des zuständigen Amtsgerichtes
Bescheinigung in Steuersachen
des zuständigen Finanzamtes
IHK-Nachweis
Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG oder Gesellen- oder Meisterbrief aus dem Lebensmittelhandwerk, Hotelfach oder einem befreiten Berufszweig
Gesundheitsnachweis
Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes nach § 43 Abs. 1 IfSG oder ein Gesundheitszeugnis
Pachtvertrag
sofern nicht selbst Eigentümer
Grundrissplan
aller gaststättenrechtlich genutzter Räume und Freischankflächen (auch bei einer Übernahme zwingend erforderlich)
Baugenehmigung
sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder bei einer Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden
Sofern Antragsteller eine juristische Person oder ein eingetragener Verein ist, sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Person oder Verein
Auskunft über Insolvenzverfahren des zuständigen Amtsgerichtes für juristische Person oder Verein
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für juristische Person oder Verein
Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF
Sonstige Anträge und Unterlagenverzeichnisse
Hinweis neu eingerichteter Betrieb
Soll ein Gaststättenbetrieb neu errichtet bzw. bei Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es sinnvoll, vorab die baurechtliche Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit mit unserem Geschäftsbereich 4 – Planen, Bauen, Umwelt zu klären. zum Bauamt
Kosten
Die Rahmengebühr für eine Gaststättenerlaubnis bewegt sich zwischen 100,00 € und 6.000,00 €.