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Gewerberecht

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Gaststättengewerbe

Allgemeine Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Eine Erlaubnispflicht besteht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.

Die Gaststättenerlaubnis ist raum- und personenbezogen. Um eine endgültige Erlaubnis erteilen zu können, muss jeweils die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Betreibers sowie die Eignung der Räume abschließend geprüft werden. Falls gewünscht, kann bei Fortführung eines bestehenden Betriebes ohne räumliche Änderungen für den neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden.

Möchte der Betreiber einer Gaststätte seinen Betrieb von einem Stellvertreter führen lassen, kann hierfür eine sogenannte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden.

Zuständigkeit

Betriebsstätte Landkreis Bamberg

Das Landratsamt Bamberg ist für Antragsteller zuständig, die im Landkreis Bamberg eine Betriebsstätte besitzen oder schaffen wollen.


Betriebsstätte Stadt Bamberg

Für Betriebe, die direkt in Bamberg liegen, ist die Stadt Bamberg zuständig.

Unterlagen

Antrag

Der Antrag ist über die zuständige Betriebssitzgemeinde beim Landratsamt einzureichen.

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen bzw. nachzureichen:

Polizeiliches Führungszeugnis

zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Gaststättenerlaubnis - Az. 31 - 8231" angeben.)


Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

zur Vorlage bei Behörden (wird bei der Wohnsitzgemeinde beantragt. Die Unterlagen sollen direkt an das Landratsamt Bamberg geschickt werden. Als Verwendungszweck bitte "Gaststättenerlaubnis - Az. 31 - 8231" angeben.)


Auskunft über Insolvenzverfahren

des zuständigen Amtsgerichtes


Bescheinigung in Steuersachen

des zuständigen Finanzamtes


IHK-Nachweis

Unterrichtungsnachweis der IHK nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG oder Gesellen- oder Meisterbrief aus dem Lebensmittelhandwerk, Hotelfach oder einem befreiten Berufszweig


Gesundheitsnachweis

Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines beauftragten Arztes nach § 43 Abs. 1 IfSG oder ein Gesundheitszeugnis


Pachtvertrag

sofern nicht selbst Eigentümer


Grundrissplan

aller gaststättenrechtlich genutzter Räume und Freischankflächen (auch bei einer Übernahme zwingend erforderlich)


Baugenehmigung

sofern es sich um eine Neuerrichtung handelt oder bei einer Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden


Sofern Antragsteller eine juristische Person oder ein eingetragener Verein ist, sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:

Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für juristische Person oder Verein

Auskunft über Insolvenzverfahren des zuständigen Amtsgerichtes für juristische Person oder Verein

Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes für juristische Person oder Verein

 

Übersicht der vorzulegenden Unterlagen als PDF

 

Sonstige Anträge und Unterlagenverzeichnisse

Hinweis neu eingerichteter Betrieb

Soll ein Gaststättenbetrieb neu errichtet bzw. bei Übernahme räumliche Veränderungen vorgenommen werden, ist es sinnvoll, vorab die baurechtliche Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfähigkeit mit unserem Geschäftsbereich 4 – Planen, Bauen, Umwelt zu klären. zum Bauamt

Kosten

Die Rahmengebühr für eine Gaststättenerlaubnis bewegt sich zwischen 100,00 € und 6.000,00 €.