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Gewerberecht

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Gewerbeanzeigen

Allgemeine Beschreibung (Gewerbeanzeigen)

Wer ein stehendes Gewerbe anfangen will, muss dies anzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs.

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig.

Die Gewerbeanzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich!

Zuständigkeit (Gewerbeanzeigen)

Für die Gewerbeanzeigen ist die jeweilige Gemeindeverwaltung zuständig, in deren Bereich der Betriebssitz liegt.

Unterlagen (Gewerbeanzeigen)

Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und –abmeldung erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Gemeindeverwaltung.

Kosten (Gewerbeanzeigen)

Die Rahmengebühr für eine Gewerbeanzeige bewegt sich

  • zwischen 12,50 € und 50,00 €.