Jagdgenossenschaften
Allgemeine Beschreibung (Jagdgenossenschaften)
In Deutschland sind Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts und entstehen kraft Gesetzes. Ein Beschluss oder ein anderer Akt ist dafür nicht notwendig.
Die Jagdgenossen, also die Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, sind die Eigentümer der jagdbaren Fläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (in Bayern mind. 250 ha) gehören. Die gesamte jagdbare Grundfläche einer Gemeinde, die nicht zu einer Eigenjagd (In Bayern mind. 81,755 ha zusammenhängende jagdbare Grundfläche) gehört, umfasst den gemeinschaftlichen Jagdbezirk.
Die jagdbare Fläche wird im Jagdkataster verzeichnet.
Jagdkataster
Grundlage zur Führung eines Jagdkatasters ist der § 3 Abs. 2 der Mustersatzung. Hier ist festgelegt, "Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet einer Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden".
Somit ist die Jagdgenossenschaft zur Führung eines Jagdkatasters verpflichtet.
Die Ausübung des Jagdrechts ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Zur Feststellung der Mitglieder ist das Jagdkataster unverzichtbar.
Die Jagdgenossenschaft jagt in Eigenregie durch angestellte Jäger oder verpachtet die Jagd in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk an einen oder mehrere Jäger.
Aufgaben (Jagdgenossenschaften)
- verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben
- das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen
- Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken ensteht.